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Die Möglichkeiten der Namensführung nach deutschem Recht sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Unterschieden werden Regelungen zur Namensführung in der Ehe als auch für Kinder.

 

Namensführung in der Ehe

Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie künftig führen wollen. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Nach deutschem Recht gilt folgendes:

 

Die Ehegatten können beide ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung).

Bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Geburtsname oder der aktuell geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Damit führt er persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Hier ist ein späterer Widerruf möglich. Ein mehr als zweigliedriger Name darf dabei nicht entstehen.

 

Wollen Sie erst nach der Eheschließung eine Erklärung zur Namensführung abgeben (z. B. einen Ehenamen erklären), so sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Zuständig ist das Standesamt Ihrer Wohnsitzgemeinde. In der Kernstadt und in Bebenhausen wenden Sie sich an das Standesamt Tübingen, für die anderen Ortsteile sind die Standesämter der jeweiligen Verwaltungsstellen zuständig.

 

Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihrer Heimatstaates. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten können diese auch eines dieser Namensrechte gemeinsam wählen. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann zusätzlich auch das deutsche Namensrecht gewählt werden.

 

Allerdings wird einen Namensführung, die nicht dem Heimatrecht entspricht, nicht immer im Heimatland anerkannt. Informieren Sie sich daher vorab bei Ihrem Konsulat bzw. der Heimatbehörde.

 

Namensführung von Kindern

Im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes wird dessen Familienname bestimmt. Nach deutschem Recht gilt folgendes:

 

Führen miteinander verheiratete Eltern einen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Haben diese keinen Ehenamen, so bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zurzeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

 

Haben nicht verheiratete Eltern schon zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht, so entscheiden sie ebenfalls, ob das Kind den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zurzeit der Erklärung führt, als Geburtsnamen erhält. Diese Bestimmung gilt auch für weitere Kinder, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht.

Diese Namensbestimmung muss dem Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichtet, dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung zu machen. Das Familiengericht überträgt das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Das Kind erhält den Namens dieses Elternteils, falls dieser nicht den Namens des anderen Elternteils für das Kind bestimmt.

 

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und kein gemeinsames Sorgerecht beantragt wurde, hat in der Regel die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das Kind erhält den Familiennamen der sorgeberechtigten Person. Der/die Sorgeberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung nötig.

 

Wenn das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt des Kindes erklärt wird, besteht die Möglichkeit, den Familiennamen des Kindes zu ändern (im zeitlichen Zusammenhang mit der Sorgeerklärung).

 

Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Heimatrecht. Informationen dazu erhalten Sie beim zuständigen Konsulat/der Heimatbehörde.

 

Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, für die Namensführung des Kindes das deutsche Namensrecht oder das Heimatrecht eines Elternteils zu wählen. Darüber informiert sie das Standesamt.

 

Weitere Möglichkeiten der Namensführung ergeben sich unter Umständen nach Auflösung der Ehe, für gemeinsame, vor der Eheschließung geborene Kinder oder wenn ein Elternteil einen anderen Partner heiratet. Lassen Sie sich daher beim Standesamt beraten.

 

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls standesamtliche Unterlagen über die Eheschließung bzw. über die Geburt der Kinder und/ oder rechtskräftiges Scheidungsurteil; die genaue Angabe zu den erforderlichen Unterlagen erfahren Sie beim Standesamt

 

Gebühren

20 € für die Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung

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