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Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die einem Elternteil als Beitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet werden. Nach Ablauf des Monats der Geburt beginnt die Kindererziehungszeit und endet nach 36 Kalendermonaten. Bei Mehrlingsgeburten wird die Kindererziehungszeit für jedes Kind gewährt (z.B. bei Zwillingen 72 Monate).


Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.


Eine Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Falls Sie Ihr Kind gemeinsam erzogen haben, können Sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Haben Sie keine Erklärung bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung abgegeben, so wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter zugewiesen.


Die Erklärung können Sie auch bei einem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) oder bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese Stellen leiten Ihre Erklärung an die zuständige Rentenversicherung weiter.
 

Es besteht auch die Möglichkeit, die Erziehungszeit zwischen den Eltern aufzuteilen. Beispiel: Im ersten Lebensjahr des Kindes wird die Erziehungszeit der Mutter, im zweiten Jahr dem Vater und im dritten Jahr wieder der Mutter zugeordnet.

 

Die Kindererziehungszeit wird angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleich steht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

 

Außerdem werden im Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes auch Berücksichtigungszeiten anerkannt.

Informationen zu Berücksichtigungszeiten:

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