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Ist eine Person verstorben, muss sofort der nächste erreichbare Arzt zur Leichenschau gerufen werden, um den Tod festzustellen und eine Todesbescheinigung und einen Leichenschauschein auszustellen.

 

Zur Veranlassung der Leichenschau sind in der Reihenfolge verpflichtet:

  • der Ehegatte
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen
  • derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist  

 

Jeder Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. In Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen wird die Benachrichtigung eines Arztes in der Regel von der dortigen Verwaltung übernommen.

 

Der die Leichenschau durchführende Arzt stellt – wenn eine natürliche Todesursache vorliegt – die Todesbescheinigung direkt aus. Sie gliedert sich in einen nichtvertraulichen (Blatt A und B) und einen vertraulichen Teil (Blatt 1 und 5) und ist bei der Anzeige des Sterbefalls dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eintrat, vorzulegen. Eine vorläufige Todesbescheinigung, wie sie Notarzt oder Notfallarzt ohne Ursachenfeststellung in manchen Fällen ausstellen, kann eine Todesbescheinigung bei Vorlage beim Standesamt nicht ersetzen. Erst nach Erlaubnis des Standesamts kann der Leichnam überführt werden.

 

Falls die Todesursache nicht erkennbar und Fremdeinwirkung, Fremdverursachung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, muss vom Arzt die Polizei benachrichtigt werden. Diese beteiligt ihrerseits die Staatsanwaltschaft, damit ein gerichtsmedizinische Gutachten (und Obduktion) die Todesursache klärt. Dies gilt auch in Fällen von Suizid.

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