© 2005 www.tuebingen.de | Anzeige des SterbefallsJeder Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am nächsten Werktag nach dem Todesfall angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
Zur Anzeige eines häuslichen Sterbefalls sind in der Reihenfolge verpflichtet:
In der Kernstadt und in Bebenhausen wenden Sie sich an das Standesamt Tübingen, für die anderen Ortsteile sind ausschließlich die dortigen Standesämter zuständig. Dort nimmt der/die Standesbeamter/in die Eintragung in das Sterbebuch vor und stellt die Sterbeurkunden aus. Sie sind die wichtigsten Dokumente für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen (z.B. Einsargung, Überführung, Beerdigung) sowie für die Nachlassabwicklung und die Abmeldung von Renten- und Krankenkasse.
Ist der/die Betroffene in einer öffentlichen-rechtlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus) verstorben, so wird die Anstaltsverwaltung die Anzeige beim Standesamt vornehmen. Bei privaten Einrichtungen kann die Anstaltsverwaltung die Anzeige nur vornehmen sofern sie dazu berechtigt ist. Die Angehörigen werden in der Regel von der jeweiligen Anstaltsleitung über den Sterbefall informiert und beauftragen ein Bestattungsunternehmen mit den weiteren Formalitäten. Dieses Unternehmen führt die Anzeige in der Praxis für Sie beim Standesamt durch.
Erforderliche Unterlagen
Die Vorlage dieser Urkunden kann entfallen, wenn die Personenstandsbücher beim selben Standesamt geführt werden, bei dem die Meldung erfolgt. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).
Die Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Für die kirchliche Bestattung kann auch eine gebührenfreie Bescheinigung ausgestellt werden. Für die Feuerbestattung kostet die Ausstellung 20 Euro. Weitere Urkunden sowie mehrsprachige Exemplare (z.B. für Überführungen des Leichnams in das Ausland) kosten 7 Euro. Soll eine Sterbeurkunde nachträglich ausgestellt werden, so muss die Vollmacht einer berechtigten Person oder der Nachweis Ihres eigenen rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts) vorliegen.
Unnatürliche Todesfälle werden der Staatsanwaltschaft angezeigt.
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