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Eine Verlobung ist das rechtliche Vorstadium zur Ehe, jedoch keine zwingende Voraussetzung. Eine Verlobung liegt vor, wenn sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Dieses Versprechen kann auch ein Minderjähriger abgeben, sofern er die personenrechtlichen Folgen seines Handelns einzusehen vermag. 

 

Ab der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt gelten Partnerin und Partner in jedem Fall als verlobt. Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Eheschließung begründet wird.

 

Die Verpflichtung zur Eheschließung ist nicht erzwingbar. Wird die Verlobung aufgelöst, kann eine Ehe nicht eingeklagt werden.

 

Im Falle der Auflösung einer Verlobung können die Verlobungsgeschenke zurückgefordert werden. Auch besteht in diesem Falle eine Schadenersatzpflicht desjenigen, der ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder der den Rücktritt des anderen verschuldet hat. Zu ersetzen sind alle Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden (z.B. Aufgabe einer Wohnung oder einer Arbeit, unentgeltliche Dienstleistungen). Die Ersatzpflicht ist aber auf diejenigen Maßnahmen begrenzt, die den Umständen nach angemessen waren.

 

Die Verlobten sollen bei der Eheschließung volljährig sein. Das Familiengericht kann auf Antrag hiervon Befreiung erteilen, wenn Antragsteller/in das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Verlobte können bereits vor der Heirat Eheverträge abschließen.

 

Rechtliche Grundlage
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1297-1302

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