© 2005 www.tuebingen.de | Eingetragene LebenspartnerschaftUnverheiratete volljährige gleichgeschlechtliche Partner/innen, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Für den Kreis Tübingen ist das Landratsamt zuständig. Ist einer der beiden Partner/innen mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde gemeldet, so kann die Partnerschaft auch bei der dort zuständigen Behörde geschlossen werden.
Die Lebenspartner/innen können vor der zuständigen Behörde auch Erklärungen darüber abgeben, dass sie einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen.
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich unter anderem auf das Vermögensrecht, das Erbrecht (Pflichtteile am Erbe), das Ausländerrecht (Nachzugsmöglichkeit) und das Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerungsmöglichkeit) aus.
Es ist möglich, in einem vor einem Notar abgeschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag die vermögensrechtlichen Verhältnisse zu regeln.
Die Lebenspartner/innen sollen persönlich bei der zuständigen Behörde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragen. Ist eine der beiden Personen verhindert, so muss sie eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
Stellt die Behörde nach Prüfung der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft vorliegen, so teilt sie dies den Antragstellenden mit und vereinbart mit ihnen einen Termin. Bei diesem Termin werden die beiden Partner/innen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Lebenspartner/innen erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft.
Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft nicht vorliegen, lehnt sie die Mitwirkung ab. Erforderliche Unterlagen
Kosten
Den vollständigen Text des Lebenspartnerschaftsgesetzes und des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes dazu sowie viele weitere Informationen können Sie auf den Seiten des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) lesen.
Kontaktdaten und Öffnungszeiten
Landratsamt Tübingen
Abteilung Ordnung Klaus Günter Knoblich Wilhelm-Keil-Str. 50 D-72072 Tübingen E-Mail: knoblich kreis-tuebingen.de
Webseite: http://www.kreis-tuebingen.de Tel.: 07071 / 207 - 3114 Fax: 07071 / 207 - 93114 Mo, Mi bis Fr von 8.30 -11.30 Uhr und nach Vereinbarung |
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