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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Unverheiratete volljährige gleichgeschlechtliche Partner/innen, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.

 

Für den Kreis Tübingen ist das Landratsamt zuständig. Ist einer der beiden Partner/innen mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde gemeldet, so kann die Partnerschaft auch bei der dort zuständigen Behörde geschlossen werden.

 

Die Lebenspartner/innen können vor der zuständigen Behörde auch Erklärungen darüber abgeben, dass sie einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen.

 

Die Eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich unter anderem auf das Vermögensrecht, das Erbrecht (Pflichtteile am Erbe), das Ausländerrecht (Nachzugsmöglichkeit) und das Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerungsmöglichkeit) aus.

 

Es ist möglich, in einem vor einem Notar abgeschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag die vermögensrechtlichen Verhältnisse zu regeln.

 

Die Lebenspartner/innen sollen persönlich bei der zuständigen Behörde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragen. Ist eine der beiden Personen verhindert, so muss sie eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.

 

Stellt die Behörde nach Prüfung der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft vorliegen, so teilt sie dies den Antragstellenden mit und vereinbart mit ihnen einen Termin. Bei diesem Termin werden die beiden Partner/innen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Lebenspartner/innen erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft.

 

Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft nicht vorliegen, lehnt sie die Mitwirkung ab.

Erforderliche Unterlagen

gültiger Personalausweis oder Reisepass; Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen); neu ausgestellte Abstammungsurkunden (diese werden vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt) oder Geburtsurkunden, wenn die betreffende Person im Ausland geboren wurde.
wenn ein/e Partner/in noch nie verheiratet war: neu ausgestellte, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern.
wenn ein/e Partner/in geschieden oder verwitwet ist: neu ausgestellte, beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk, ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des letzten Ehegatten. Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig, lassen Sie sich bei der Stadt bzw. dem Landratsamt beraten und bringen Sie alle Unterlagen (Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, jeweils von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer vollständig übersetzt) mit.
Erklärung darüber, das die Partner den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart oder einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben.

Kosten

Für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen 100 €, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist; 150-250 €, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist.
Für die Aufnahme einer Versicherung an Eides statt 17 €.
Für die Erteilung einer Urkunde über die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft 7 €.
Für die Entgegenname einer namensrechtlichen Erklärung, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird 31 €.
Für die Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung 7 €.
Den vollständigen Text des Lebenspartnerschaftsgesetzes und des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes dazu sowie viele weitere Informationen können Sie auf den Seiten des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) lesen.

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