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Bewohnerparkausweis beantragen

Die Parkplätze im Tübinger Stadtgebiet und teilweise in den Stadtteilen Lustnau, Derendingen und Waldhäuser Ost sind bewirtschaftet. Die bewirtschafteten Parkflächen sind in Parkgebietszonen eingeteilt. Das heißt, dass für das Parken Gebühren anfallen. Anwohner_innen können einen Bewohnerparkausweis erhalten, der sie zum Parken berechtigt.

Eine Übersicht der Bewohnerparkgebiete finden Sie im Online-Stadtplan.

Für Fragen, wenn es um die Erweiterung von Parkgebieten geht, ist die Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten zuständig,

Voraussetzung:

Wenn Sie in einem bewirtschafteten Gebiet wohnen und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet sind und ein Kraftfahrahrzeug auf Sie zugelassen ist, können Sie einen Bewohnerparkausweis beantragen. Jede berechtigte Person erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug. Gleiches gilt für ein nachweislich dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug eines/r anderen Halters/ Halterin.

Mitglieder einer Car-Sharing-Organisation sind ebenfalls antragsberechtigt. Dabei muss von außen deutlich erkennbar sein, dass das Fahrzeug zu dieser Organisation angehört.

Ein Bewohnerparkausweis kann auch für ein ausländisches Kennzeichen ausgestellt werden. Bei Erstbeantragung ist dies ohne weitere Nachweise möglich. Bei einer Verlängerung ist ein Nachweis zu erbringen, dass das Fahrzeug in Deutschland angemeldet wurde oder die deutsche KFZ – Steuer bezahlt wird. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, kann die Verlängerung eines Bewohnerparkausweises mit ausländischem Kenneichen nicht genehmigt werden.

Auf dem Bewohnerparkausweis können maximal 3 Kennzeichen eingetragen werden. Der Bewohnerparkausweis darf wahlweise nur in einem der angegebenen Kraftfahrzeuge ausgelegt sein.

Ablauf:

Aktuelle Information zur Verlängerung der Bewohnerparkausweise:

Bewohnerparkausweise werden nicht automatisch verlängert und zugestellt. Die Verlängerung ist online im Kundenportal vor Ablauf der Gültigkeit selbst vorzunehmen.

Antragstellung und Verlängerung

Die Beantragung eines Bewohnerparkausweises erfolgt über ein Online-Portal. Zur Antragstellung müssen Sie das Online-Portal aufrufen. Im Anschluss wird automatisch ein Kundenkonto für Sie generiert. Die Zugangsdaten für das Kundenkonto erhalten Sie in einer separaten personalisierten E-Mail. In Ihrem Kundenkonto im Kundenportal können Sie Ihren Parkausweis verwalten (Verlängerung, Änderungen, Kündigung, Ersatzausweis bei Werkstattaufenthalt).

Für die erstmalige Erteilung des Parkausweises sind alle erforderlichen Unterlagen direkt im Online-Portal elektronisch einzureichen. Bei Verlängerungen und Änderungen sind die erforderlichen Unterlagen im Kundenportal hochzuladen.

Bezahlmöglichkeiten

Über die Anbindung an eine elektronische Bezahlfunktion erfolgt bei Antragstellung bzw. bei Verlängerung und Änderung die bargeldlose Bezahlung der Gebühr direkt im Portal. Sie können sich zwischen den drei Bezahlmöglichkeiten GiroPay, PayPal oder Kreditkarte entscheiden. Welche Bezahlmöglichkeiten Sie nutzen wollen, prüfen Sie bitte vor Antragstellung, um eventuelle Abbrüche zu vermeiden.

Weitere Informationen
Faltblatt Bewohnerparkausweis

Unterlagen:

  • Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugscheins - Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Vorder- und Rückseite Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätsnachweis und Aufenthaltstitel)
  • bei Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur dauerhaften Nutzung innerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses: Überlassungserklärung Privatperson (siehe Formulare)
  • bei Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur dauerhaften Nutzung außerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses: Überlassungserklärung Unternehmen (z.B. Firmenfahrzeug), Fahrtenbuch oder Nachweise über gemeinsame Aufbringungen der Kosten für das Kraftfahrzeug
  • Nachweis über den Anspruch des Bezuges der KreisBonusCard (Vorderseite)
  • Mitglied einer Car-Sharing-Organisation: Vertrag zwischen der Car-Sharing-Organisation und des Antragsstellers. Zusätzlich muss das Kraftfahrzeug von außen deutlich erkennbar einer Car-Sharing-Organisation zugeordnet sein.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

  • Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis kostet 120 Euro im Jahr.
  • Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und mit einem Leergewicht von über 1.800 Kilogramm oder für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb und einem Leergewicht von über 2.000 Kilogramm, beträgt die jährliche Gebühr 180 Euro.
  • Für Personen, die Anspruch auf eine KreisBonusCard haben, ermäßigen sich diese Gebühren um jeweils 50 Prozent für die Dauer der Gültigkeit der KreisBonusCard. Das Enddatum des Bewohnerparkausweises ist an die Gültigkeit der KreisBonusCard gekoppelt.

Der Bewohnerparkausweis wird für die Dauer von 12 Kalendermonaten erteilt und es findet keine automatische Verlängerung durch die Stadtverwaltung statt. Vor Ablauf Ihres Bewohnerparkausweises erhalten Sie 4 Wochen im Voraus per E-Mail eine Erinnerung, um eine Verlängerung Ihres Parkausweises im Kundenportal vorzunehmen.

Die Gebühr wird mit der Antragsstellung des Bewohnerparkausweises für jeden vollen und beanspruchten Monat erhoben und wird mit Antragstellung sofort fällig. Bei Beantragung während des laufenden Kalendermonats, wird der Parkausweis immer auf den ersten des Monats der Antragsstellung ausgestellt, unabhängig davon, ab welchem Kalendertag Sie diesen tatsächlich beantragt haben. Das heißt, es ist immer die volle Gebühr für den Kalendermonat der Antragsstellung zu entrichten.

Maßgeblich für die Gültigkeit des Bewohnerparkausweises und die Berechtigung im jeweiligen Bewohnerparkgebiet zu parken ist das Datum der Antragstellung. Auch in den Fällen, bei denen eine Prüfung des Antrages notwendig ist und dadurch die Bearbeitung nicht gleichzeitg mit der Antragstellung abgeschlossen ist, ist das Datum der Antragstellung maßgeblich.

Bei Änderungen innerhalb des Bewohnerparkausweises oder Ersatzausstellung wegen Reparatur- bzw. Werkstattaufenthalt Ihres Fahrzeugs ist eine Gebühr in Höhe 10 Euro zu entrichten.

Sonstiges:

Rückgabe und Kündigung:

Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises vor Ablauf der Gültigkeit erfolgt eine anteilige Gebührenerstattung je nicht verbrauchtem Kalendermonat. Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch und muss im Kundenportal über einen Antrag eingereicht werden.

Die Rückgabe bzw. Kündigung des Bewohnerparkausweises kann nur auf  Monatsende erfolgen. Eine rückwirkende Rückgabe bzw. Kündigung ist nicht möglich. Die Kündigung muss spätestens am 20. des Vormonates dem Bürgerbüro Stadtmitte im Kundenportal (in Ausnahmefällen schriftlich per Post oder E-Mail) vorliegen.

Ausgenommen ist eine Gebührenrückerstattung wegen Nichtbenutzung des Parkausweises.

Änderung:

Bei Änderungen Ihres Kraftfahrzeugs z.B. durch Kennzeichenwechsel, Gewichtsklassenänderung, neuer Halter/in etc. sollten folgende Dokumente im Kundenportal hochgeladen werden:

  • Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugscheins– Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • bei Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur dauerhaften Nutzung innerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses: Überlassungserklärung – siehe Formulare
  • bei Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur dauerhaften Nutzung außerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses:  Separate Bestätigung/Erklärung über dauerhafte Überlassung (z.B. Firmenfahrzeug), Fahrtenbuch oder Nachweise über gemeinsame Aufbringungen der Kosten für das Kraftfahrzeug

Befindet sich Ihr Kraftfahrzeug zur Reparatur in einer Werkstatt, können Sie auch hier einen Ersatzausweis erhalten. Dazu sollten folgende Dokumente im Kundenportal hochgeladen werden:

  • Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugscheins – Zulassungsbescheinigung Teil 1 – des Ersatzfahrzeugs während der Dauer des Werkstattaufenthalts
  • Separate Bestätigung/Erklärung über die Überlassung des Kraftfahrzeugs der Werkstatt mit Angabe des Kennzeichens und die Dauer der Reparatur

Bei Rückfragen und Anregungen

wenden Sie sich per E-Mail an uns über  bewohnerparken@tuebingen.de

Rechtsgrundlage:

§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) in Verbindung mit der Rechtsverordnung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührenverordnung) in der jeweils gültigen Fassung.

Zuständig: