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Wohnsitz abmelden

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden,

  • wenn Sie Ihren alleinigen Wohnsitz ins Ausland verlegen (und Sie dann keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben) oder
  • wenn Sie eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen. Sie können die Aufgabe Ihrer Nebenwohnung bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder bei der Meldebehörde der Nebenwohnung erledigen.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Ablauf:

Für die Abmeldung müssen Sie den vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Zuständig für die Entgegennahme des Meldescheines zusammen mit den erforderlichen Unterlagen sind die Bürgerbüros Stadtmitte, Lustnau und Derendingen oder die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen. Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung für Ihre Unterlagen.

Hinweis:

Eheleute oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und deren Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und sich abmelden, können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.

Alternativ können Sie auch direkt online die Abmeldung ins Ausland vornehmen:

Online-Antrag Abmeldung ins Ausland

Unterlagen:

Die Meldebehörde benötigt folgende Unterlagen von Ihnen:

  • gültiger Personalausweis,
  • gültiger Pass oder Passersatzpapier,
  • bei einem gemeinsamen Meldeschein: Personalausweis oder Pässe aller Familienangehöriger
  • für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen: müssen sie die Geburtsurkunde mitbringen

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Frist für die Abmeldung beträgt zwei Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung.

Hinweis:

Eine Abmeldung ist frühestens 1 Woche vor Auszug möglich. Die Bearbeitung der Abmeldung und die Erfassung im Melderegister durch die Meldebehörde erfolgt frühestens am Tag des Auszugs.

Kosten:

Keine

Sonstiges:

Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.

Rechtsgrundlage:

  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
  • § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mehrere Wohnungen)
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
  • § 24 Bundesmeldegesetz (BMG) (Datenerhebung, Meldebestätigung)
  • § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten)

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.