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Auskunftssperre im Melderegister beantragen

Eine Auskunftssperre wird auf Antrag ins Melderegister eingetragen.

Die Eintragung einer Auskunftssperre setzt voraus, dass Sie ein berechtigtes Interesse  an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse für die Eintragung einer Auskunftssperre liegt dann vor, wenn für Sie oder eine andere Person durch eine Auskunftserteilung aus dem Melderegister eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte.

Ist eine Auskunftssperre eingetragen, darf die Wohnortgemeinde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (z.B. Name, Anschrift) erteilen.

Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten (z.B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk, bei Alters- und Ehejubiläen oder an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen) oder automatisierte Melderegisterauskünfte an Privatpersonen über das Internet verhindern? Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein berechtigtes Interesse erforderlich.

Voraussetzung:

Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.

Ablauf:

Sie können die Auskunftssperre persönlich durch Vorsprache bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr berechtigtes Interesse anhand von geeigneten Unterlagen glaubhaft machen.

Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

Unterlagen:

Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Unterlagen zum Nachweis des berechtigten Interesses

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

für die Eintragung der Auskunftssperre: keine

Sonstiges:

Die Auskunftssperre gilt bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Antragstellung folgt. Sie können eine Verlängerung beantragen.

Aktuell:

Regelung ab 01.11.2015:

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre ab Antragstellung befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Rechtsgrundlage:

§ 33 Meldegesetz (MG) (Auskunftssperre)

Ab 01.11.2015:

§ 51 Abs. 1 und 4 Bundesmeldegesetz

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.