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Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich)

Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/ oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/ oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

Voraussetzung:

Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller einen Befähigungsschein zum Umgang und/ oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie folgende Punkte erfüllen:

  • zuverlässig
  • fachkundig
  • persönlich geeignet
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben
  • deutscher oder EU-Angehöriger sind

Ablauf:

Der Befähigungsschein zum Umgang und/ oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf formlosen Antrag von der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe ausgestellt. Dem Antrag müssen die  erforderlichen Nachweise über die Fachkunde beigefügt sein.

Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (beispielsweise Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Der Befähigungsschein wird grundsätzlich für die Dauer von 5 Jahren erteilt.

Kosten:

Verwaltungsgebühren: 90 Euro

Rechtsgrundlage:

§ 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)

Zuständig: