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Amtliche Beglaubigung von Schriftstücken

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Ablichtung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt durch einen Beglaubigungsvermerk. In erster Linie beglaubigen Stellen Abschriften oder Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Zeugnisses).

Die Bürgerbüros Stadtmitte, Lustnau und Derendingen sowie die Verwaltungsstellen der Ortsteile können Kopien von Schriftstücken beglaubigen,

  • die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
  • deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden,

sofern das Original vorgelegt wird.

Nicht möglich ist die Beglaubigung von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen oder wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung (§129 Bürgerliches Gesetzbuch) vorgeschrieben ist. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.

Abschriften oder Kopien von deutschen Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden) können nicht beglaubigt werden. Personenstandsurkunden sowie Abschriften aus den jeweiligen Personenstandsregistern dürfen nur die Standesämter ausstellen, die das jeweilige Register (Geburtenregister, Eheregister, Sterberegister) führen, da die Urkunden und Abschriften immer den aktuellen Stand der Registereinträge darstellen müssen.

Zwischen einer amtlichen Beglaubigung eines Schriftstückes und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B.  Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist). Für die Beglaubigung einer Unterschrift sind die Fachabteilung Standesamt, die Bürgerbüros Derendingen und Lustnau sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen zuständig.

Unterlagen:

Legen Sie das Originalschriftstück vor.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

  • Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt zwei Euro je bedruckte Seite des Originalschriftstückes.
  • Die Gebühr eines Notars oder einer Notarin richtet sich nach der Kostenordnung.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.

Zuständig ist jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, sowie auch jeder Notar und jede Notarin. Deren Adressen finden Sie bei der Bundesnotarkammer.