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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) – Anforderungen für Altbauten nachweisen

Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude wurde vor dem 1. Januar 2009 errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.

Achtung: Wenn Sie bei einem Wohngebäude Ihre Heizungsanlage zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2015 getauscht haben, gilt für Sie das EWärmeG 2008. Es sieht eine Nutzungspflicht von zehn Prozent vor.

Haben Sie Ihre Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2015 erneuert, gilt für Sie das novellierte EWärmeG 2015. Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Tipp: Weitere Informationen bietet Ihnen folgende Infoflyer des Umweltministeriums:

Voraussetzung:

EWärmeG 2015:

Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie z.B. Solarthermie, Holz, Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie z.B. Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der Novelle wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu 1/3, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden.

Nicht vom Gesetz erfasst sind z.B. kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenige beheizte Gebäude oder Hallen. Die Pflicht entfällt, wenn alle Optionen unmöglich sind oder auf Antrag wegen einer unbilligen Härte im Einzelfall von der Nutzungspflicht befreit wurde.

EWärmeG 2008:

Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien am Wärmebedarf bei Altbauten beträgt mindestens 10 Prozent.

Ausnahmen gibt es nur, wenn

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erfüllung durch Solarthermie entgegenstehen,
  • eine Erfüllung durch Solarthermie technisch nicht möglich ist,
  • eine Befreiung wegen unbilliger Härte im Einzelfall erteilt wird,
  • bereits vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008 erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung genutzt wurden.

Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, können Sie führen bei

  • Anschluss an ein Wärmenetz, dessen Wärme mit Kraft-Wärme-Kopplung oder über erneuerbare Energien erzeugt wird,
  • Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung,
  • Einsatz von Photovoltaik, wenn daneben kein Platz mehr für die solarthermische Anlage bleibt oder
  • Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen.

Tipp: Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen (EWärmeG 2015) bietet Ihnen das Umweltministerium.

Ablauf:

Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage beziehungsweise die durchgeführten Maßnahmen überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung.

Frist:

Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage an den Fachbereich Baurecht senden.

Kosten:

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Für die Ausstellung des Nachweises:

  • sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
    sowie
  • Bauhandwerker und Bauhandwerkerinnen, Heizungsbauer und Heizungsbauerinnen oder Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
  • Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
  • Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben

Für den Empfang des Nachweises:

  • Fachbereich Baurecht, Brunnenstraße 3, 72074 Tübingen.

Ihre Ansprechpersonen:

Silvia Lamas Mateo
Telefon 07071 204-2403
E-Mail silvia.lamas.mateo@tuebingen.de
Svenja Saile
Telefon 07071 204-2283
E-Mail svenja.saile@tuebingen.de