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Erlaubnis zum gewerblichen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Wenn Sie gewerbsmäßig, selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern (gewerblicher Bereich) mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz durch die zuständige Behörde.

Inhaber einer Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich können sowohl natürliche als auch juristische Personen  sein.

Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig. Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so sind alle für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständigen Gesellschafter in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufzuführen.

Ist eine Behörde Antragsteller, so ist die Erlaubnis auf den Bund, das Land oder auf die sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft, vertreten durch die betreffende Behörde, auszustellen.

Voraussetzung:

Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller eine Erlaubnis zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig
  • fachkundig (wenn Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst betrieben wird)
  • persönlich geeignet sind (wenn Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst betrieben wird)
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben (wenn Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst betrieben wird)
  • deutscher oder EU-Angehöriger sind

Ablauf:

Die Erlaubnis zum Umgang und/ oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Das Umweltministerium bietet Ihnen ein Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes" an. Ggfs müssen Sie noch das dazugehörige "Beiblatt A" ausfüllen und persönlich bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe Behörde abgeben. Die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde sind beizufügen.

Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (beispielsweise Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Verwaltungsgebühren: 300 - 600 Euro

Rechtsgrundlage:

§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)

Zuständig: