Direkt zum Inhalt

Förderung der Beseitigung von Graffiti

Die Universitätsstadt Tübingen gewährt eine vollständige Erstattung der Kosten für die Beseitigung von illegalen Graffitis an privaten Gebäuden innerhalb des Stadtzentrums. Damit sollen das Stadtbild verbessert und die schnelle Beseitigung illegaler Graffiti gefördert werden.

Voraussetzung:

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die maximale Förderhöhe pro Beseitigungsmaßnahme beträgt 3.000 Euro.

Innerhalb des Geltungsbereiches werden die Kosten für die Graffitibeseitigung vollständig erstattet. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Lageplan. Außerhalb dieses Gebietes mit Ausnahme der Teilorte kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ein anteiliger Zuschuss gewährt werden.

Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal, was in der Altstadt bei über 350 Gebäuden der Fall ist, teilt die Stadtverwaltung innerhalb einer Woche mit, ob weitere Unterlagen oder eine Genehmigung nötig sind. Der Werteplan mit Verzeichnis der Kulturdenkmale ist hier abrufbar.

Technische Reinigungsmaßnahmen der Graffitibeseitigung werden nur gefördert, wenn sie von Fachfirmen auf der Grundlage zugelassener Methoden durchgeführt werden. Maßnahmen durch Eigenleistung sind nicht förderfähig.

Ablauf:

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Zuschüsse beantragen können:

  • Eigentümerinnen und Eigentümern
  • Erbbauberechtigten
  • Mieterinnen und Mietern bei Nachweis der Berechtigung durch die Eigentümerin / den Eigentümer

Unterlagen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Foto der betroffenen Fassade und Angabe des Zeitpunktes der Aufnahme
  • Angebot des zu beauftragenden Unternehmens mit Erläuterung der anzuwendenden Technik
  • Einwilligung zur Datenschutzgrundverordnung

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme eingehen. Eine gesonderte Bewilligung der Kostenerstattung entfällt. Das Vorhaben muss drei Monate nach Antragseingang abgeschlossen und abgerechnet sein. Der Zuschuss wird nach Einreichung der Rechnung und eines Nachher-Fotos ausbezahlt. Die Rechnung darf nicht älter als einen Monat sein.

Die Förderung wird gewährt, solange entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. Maßgeblich für die Reihenfolge der Zuschussgewährung ist das Datum des Antrageingangs.

Sonstiges:

Nicht gefördert wird die Beseitigung von Graffiti an baulichen Anlagen, die sich im Eigentum der Universitätsstadt Tübingen (auch Tochterfirmen), im Eigentum des Bundes oder der Bundesländer sowie deren Tochterunternehmen, im Eigentum der Deutschen Bahn, im Eigentum von Unternehmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung und Telekommunikation sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen befinden.

Rechtsgrundlage:

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

Die Verteilung der Zuwendung richtet sich nach den Zuständigkeiten der Hauptsatzung. Über die Auszahlung wird im Rahmen der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel entschieden. Die Vergabe erfolgt durch die Fachabteilung Stadtplanung.

Die Universitätsstadt Tübingen behält es sich vor, die Verwendung des gewährten Zuschusses zu überprüfen. Falls Zuschüsse nicht dem beantragten Zweck entsprechend verwendet wurden, kann die Stadt die Rückzahlung verlangen und den Antragsteller von künftigen Fördermaßnahmen ausschließen. Gleiches gilt bei unvollständigen und unrichtigen Angaben.

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Marco Schöpf
Telefon 07071 204-2750
E-Mail graffitibeseitigung@tuebingen.de