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Heirat im Ausland

In Deutschland werden Ehen anerkannt, wenn sie im Ausland rechtsgültig geschlossen wurden. Die Eheschließungsvoraussetzungen müssen vorliegen und die Ehe muss in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen Staat vorgeschrieben ist.  

Voraussetzung:

Ausländische Heiratsurkunden werden im Inland möglicherweise erst nach einer amtlichen Überbeglaubigung durch die ausländischen Behörden (Apostille) oder nach Legalisation durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung anerkannt. In manchen Ländern haben die deutschen Auslandsvertretungen die Legalisation eingestellt, da das dortige Urkundenwesen sehr unzuverlässig ist. Stattdessen wird die Möglichkeit der Urkundenüberprüfung über die deutsche Botschaft angeboten.

Auch zur Namensführung in der Ehe müssen häufig noch in Deutschland beim Standesamt Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen.

Auf Antrag kann die im Ausland geschlossene Ehe beim Standesamt sowie bei den Bürgerbüros Lustnau und Derendingen und den Verwaltungsstellen der Ortsteile ins Eheregister eingetragen werden. Für diese Nachbeurkundung der Eheschließung müssen dem Standesamt Unterlagen vorlegt werden - bitte informieren Sie sich darüber telefonisch oder persönlich.

Ablauf:

Informieren Sie sich rechtzeitig, welche "Heiratspapiere" Sie im Reisegepäck mitnehmen sollten. In einigen Ländern genügen mitunter Reisepass und die mehrsprachige Geburtsurkunde. Auskünfte erhalten Sie insbesondern bei den deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Land und bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in Deutschland.

Unterlagen:

In manchen Ländern benötigen deutsche Staatsangehörige für die Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis. Sofern der Eheschließungsstaat eine Konsularbescheinigung der dortigen deutschen Auslandsvertretung verlangt, ist im Regelfall zum Erhalt dieser Bescheinigung auch ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen.

Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts, dass der Eheschließung der beiden in diesem Zeugnis genannten Verlobten kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Zur Beantragung des Ehefähigkeitszeugnis nutzen Sie bitte das unten aufgeführte Formular. Bitte beachten Sie, dass dieses ausgedruckt und mit Original-Unterschrift(en) versehen an das Standesamt Tübingen gesandt werden muss. Die dazu einzureichenden notwendigen Unterlagen erfragen Sie bitte vorab.  Bitte senden Sie uns dazu den "Auskunftsbogen zu benötigten Dokumenten für die Anmeldung einer Eheschließung" ausgefüllt zu. Das Ehefähigkeitszeugnis kann nur von deutschen Verlobten beantragt werden.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

  • Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: 110 Euro
  • für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: 65 Euro
  • für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: 110 Euro

Sonstiges:

Sind beide Verlobte deutsche Staatsangehörige, genügt in der Regel die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für beide Verlobte. Soll die Eheschließung in Österreich, der Schweiz oder Luxemburg stattfinden, so kann das Ehefähigkeitszeugnis auch direkt durch das dort zuständige Standesamt (Zivilstandsamt) im Rahmen des dortigen Ehenanmeldungsverfahrens angefordert werden und ist dann gebührenfrei.

Rechtsgrundlage:

§ 39 Personenstandsgesetz

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.