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Kirchenaustritt erklären

Die Kirchensteuer betrifft Religionsgemeinschaften, die eine Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Bei einem Austritt (genannt Austritt mit bürgerlicher Wirkung) aus der Religionsgemeinschaft, entfällt die Zahlung der Kirchensteuer, da der Ausgetretene vom Staat nicht mehr als Mitglied der bisherigen Religionsgemeinschaft angesehen wird. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft muss dem Standesamt Tübingen, den Bürgerbüros Derendingen und Lustnau oder den und Verwaltungsstellen der Ortsteile mitgeteilt werden.

Die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer bildet die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben und vom Staat für die Religionsgemeinschaften eingezogen. Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest. Der Staat erkennt die Mitgliedschaft beziehungsweise Nichtmitgliedschaft nach den Regeln der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Mitteilung hin an.

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitsgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die von den Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt.

Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat ist dann keine Kirchensteuer mehr zu zahlen.

Ablauf:

Die Erklärung über den Austritt mit bürgerlicher Wirkung aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt des Wohnortes persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Sie können die Austrittserklärung entweder

  • nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch) persönlich zur Niederschrift abgeben, indem Sie persönlich zum Standesamt gehen und den Austritt mündlich erklären, oder
  • in öffentlich beglaubigter Form einreichen, indem Sie eine schriftliche Austrittserklärung verfassen und Ihre Unterschrift von einem Notar oder einer sonst dazu berechtigten Person beglaubigen lassen. Die Austrittserklärung ist anschließend an das Standesamt zu leiten.

Hinweis: Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.

Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit.

Die Meldebehörde leitet den Kirchenaustritt in einem automatisierten Verfahren an die Finanzverwaltung weiter. Dies wird in den "Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" berücksichtigt.

Unterlagen:

  • Reisepass oder Personalausweis

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Wenn möglich, sollten Sie Ihr Taufdatum/ den Taufort in Erfahrung bringen.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Der Kirchenaustritt beim Standesamt wird sofort wirksam, die Kirchensteuerpflicht endet in Baden-Württemberg allerdings erst mit dem Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Kosten:

Gebühren beim Standesamt:

  • 35 Euro für eine berufstätige Person
  • 20 Euro für eine nichtberufstätige Person
  • 12 Euro für eine nachträglich ausgestellte Bescheinigung des Kirchenaustritts

Hinweis: Erklären Sie den Kirchenaustritt beim Notar, fallen dort zusätzliche Gebühren an.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.

  • Für den Austritt aus der Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung: das Standesamt Tübingen, die Bürgerbüros Derendingen und Lustnau sowie die Verwaltungsstellen der Ortsteile

Ihre Ansprechpersonen:

Stefanie Röhrer
Telefon 07071 204-1630
E-Mail stefanie.roehrer@tuebingen.de
Andrea Mathias
Telefon 07071 204-2672
E-Mail andrea.mathias@tuebingen.de