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Anzeige einer Lärmbelästigung

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt neben Ihrem persönlichen Empfinden in vielen Fällen auch davon ab, welche Informationen Sie über die Quelle oder Ursache der Geräusche haben. Bei Lärm aus der Nachbarschaft sollten Sie zunächst mit den Verursachern sprechen, gegebenenfalls auch mit anderen betroffenen Nachbarn.

War durch das Gespräch ein Kompromiss nicht zu erreichen und kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, kann die Einschaltung der zuständigen Behörde notwendig werden. Gegebenenfalls sollten Sie auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen. In dringenden Fällen kann Ihnen auch die Polizei helfen, da eine unnötige und unzumutbare Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Ablauf:

Wenden Sie sich an die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe oder in akuten Fällen an die zuständige Polizeidienststelle, um die Lärmbelästigung anzuzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.

Die Polizei prüft daraufhin vor Ort, ob durch den Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt wird, ergreift gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen (beispielsweise das Ausschalten der Musikanlage). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Sonstiges:

Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags nicht ausgeführt werden.

Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) bleiben unberührt.

Rechtsgrundlage:

§ 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Unzulässiger Lärm)

Zuständig: