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Personalausweis und vorläufiger Personalausweis

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der Meldepflicht unterliegt oder sich überwiegend in Deutschland aufhält, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Wer einen gültigen Reisepass besitzt, benötigt keinen Personalausweis. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. Ebenfalls auf Antrag kann Deutschen, die keine Wohnung in Deutschland haben, ein Personalausweis ausgestellt werden.

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Ausweisinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Personalausweis sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre.

Im Ausweis-Chip des neuen Personalausweises sind die Personendaten, das Lichtbild und die Fingerabdrücke gespeichert. Diese Funktion wird auch Biometriefunktion genannt. Foto und Fingerabdruck sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten zugänglich.

Der Personalausweis wird mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ausgegeben, auch eID-Funktion (eID = electronic Identity) genannt. Damit können Sie sich im Internet elektronisch ausweisen. Diese Funktion ist ausgeschalten, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist.

Hinweis: Alle wichtigen Informationen über den neuen Personalausweis finden Sie und auf den Informationsseiten Ausweise & Pässe des Bundesinnenministeriums.

Vorläufiger Personalausweis

Benötigen Sie in dringenden Fällen sofort einen Personalausweis, können Sie einen vorläufigen Personalausweis beantragen.  Ein vorläufiger Personalausweis kann für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt und nicht verlängert werden.

Achtung: Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Der Personalausweis reicht in der Regel nicht für die Einreise in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) aus.

Änderungen im Personalausweis

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Zuzügen und Umzügen innerhalb von Tübingen und bei Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert. Eine Änderung der Personalien im Personalausweis (beispielsweise der Name nach einer Eheschließung) ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Deutsche, die im Ausland leben (Auslandsdeutsche)

Deutsche mit alleiniger Wohnung im Ausland können ihren Personalausweis bei der vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretung, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten, beantragen oder ändern lassen.

Einzelheiten zum Verlust oder Sperrung eines Personalausweises finden Sie unter Verlust eines Reisepasses/Personalausweises.

Ablauf:

Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich beim Bürgeramt Tübingen oder den Geschäfts- und Verwaltungsstellen der Ortsteile stellen. Das persönliche Erscheinen ist zur Identitätsprüfung erforderlich.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, zu stellen.

Bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Beantragung durch die Eltern. Das persönliche Erscheinen des Jugendlichen ist auch in diesem Fall erforderlich, da dessen Identität immer geprüft werden muss.

Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. Kinder müssen eine Unterschrift leisten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises 10 Jahre oder älter sind.

Hinweis: Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin, der vorläufige Personalausweis von der Personalausweisbehörde hergestellt.

Online-Ausweis-Funktion:

Der Personalausweis wird seit 15. Juli 2017 mit aktivierter Online-Ausweis-Funktion ausgegeben. Ein Ausschalten der Online-Ausweis-Funktion auf Wunsch des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin ist seither nicht mehr möglich. Eine nachträgliche Aktivierung bei älteren Personalausweisen, die vor dem 15.07.2017 ausgegeben wurden, bleibt dagegen weiterhin möglich.

Bei Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt sind, wird die Funktion vom Ausweishersteller vor Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.

Wenn Sie den neuen Personalausweis beantragt haben, erhalten Sie mit der Post eine Geheimnummer, eine Entsperrnummer und das Sperrkennwort. Wenn Sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen wollen, benötigen Sie diese Angaben zur Nutzung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises.

Auskunftsservice: 

Sie möchten wissen, ob Ihr Reisepass oder Ausweis schon fertig ist? Bei der Datenzentrale Baden-Württemberg können Sie den Bearbeitungsstatus Ihres Ausweises online abfragen. Sie müssen nur die Seriennummer und Ihr Geburtsdatum eingeben. Die Seriennummer finden Sie auf dem Schreiben, dass Sie bei der Beantragung Ihres Ausweises bekommen haben. Bearbeitungsstatus des Ausweisdokumentes online

Bei der Abholung des Personalausweises müssen Sie Ihren alten Ausweis vorlegen. Dieser wird dann für ungültig erklärt und eingezogen.

Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte muss bei der Abholung seinen eigenen Ausweis/Reisepass sowie das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Formular "Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises" vorlegen.

Unterlagen:

  • Bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderrreisepass, auch wenn die Doumente abgelaufen sind
  • bei Erstausstellung nach Geburt: aktuelle Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde bei Geburt in einem EU-Staat
  • bei Erstausstellung nach Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde, Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung und mit Legalisation oder Apostille bzw. internationale Geburtsurkunde bei Geburt in einem EU-Staat
  • Gegebenenfalls ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit
  • Ein aktuelles und biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 35 mal 45 Millimeter

Hinweis:Die Lichtbilder müssen aktuell (nicht älter als 6 Monate) sein und den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.

Tipp: Sie benötigen ein Lichtbild für Ausweis oder Pass? Nutzen Sie das Self-Service Terminal im Bürgerbüro Stadtmitte zur digitalen Erstellung von Passbild, Unterschrift und Fingerabdrücken direkt vor Ort, zum Preis von 7 €. Das Self-Service-Terminal kann ab einer Körpergröße von ca. 130 cm genutzt werden.

  • bei Änderung des Namens
    • durch Heirat: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder eine aktuelle Eheurkunde
    • durch Scheidung: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder eine aktuelle Eheurkunde oder Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt
    • bei unter 16-Jährigen:
    • stellen nicht beide Sorgeberechtigten den Antrag, zusätzlich 
      • schriftliche, formlose Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
      • Personalausweis oder Reisepass des anderen Sorgeberechtigten
    • bei alleine Sorgeberechtigten: zusätzlich
      • Sorgerechtserklärung oder wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht; die Vorlage einer Sorgerechtsbescheinigung kann verlangt werden
      • rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben) oder des Notariats (wenn ein Elternteil im Ausland lebt)
    • bei Vormundschaft: zusätzlich
      • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

    Achtung: Bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab beim Bürgeramt erkundigen.

    Formulare und Merkblätter:

    Frist:

    Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr drei bis vier Wochen.

    Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.

    Kosten:

    • Antragstellende Person ab 24 Jahren: 37,00 Euro
    • Antragstellende unter 24 Jahren: 22,80 Euro
    • Vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
    • Erstmaliges Ändern des Transport-PINs bei der Ausgabe oder erstmaliges Einschalten der Online-Ausweisfunktion bei Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
    • Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
    • Ändern der PIN (beispielsweise PIN vergessen): gebührenfrei
    • Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
    • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
    • Nutzung des Self-Service-Terminals zur digitalen Erstellung von Passbild, Unterschrift und Fingerabdruck zusätzlich: 7 Euro
    • Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

    Hinweis: Bei verschiedenen Gebührentatbeständen, wie z.B. bei Unzuständigkeit oder Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit wird ein Zuschlag erhoben.

    Rechtsgrundlage:

    Zuständig:

    sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.

    Vorläufige Personalausweise können nur bei den Bürgerbüros Stadtmitte, Derendingen und Lustnau ausgestellt werden.