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Reisepass beantragen

Als deutsche Staatsangehörige müssen Sie bei Grenzübertritten einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU).

Tipp: Ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“, für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt.

Hinweis: Für Deutsche ab 16 Jahren besteht eine Ausweispflicht. Sie können sie durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen.

Auch Kinder und Jugendliche benötigen entsprechende Reisedokumente. Informationen dazu finden Sie unter Reisedokumente für Kinder

Bei berechtigtem Interesse können Sie für sich auch mehrere Reisepässe beantragen. Das ist beispielsweise möglich, wenn wegen bestimmter Visaeinträge im Pass Schwierigkeiten bei der Einreise in weitere Staaten zu befürchten sind. Geeignete Nachweise sind erforderlich.

Normalerweise werden Reisepässe mit 32 Seiten ausgestellt. Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten (für Vielreisende mit zusätzlichen Seiten für Visaeinträge).

Neben Ihrem Foto werden auch Ihre Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert (Biometriefunktion). Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamtinnen und Grenzbeamten zugänglich.

Alle wichtigen Informationen über den elektronischen Reisepass (ePass) finden Sie auf den Informationsseiten Ausweise & Pässe des Bundesinnenministeriums.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig,
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.

In folgenden Fällen ist ein Reisepass bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig:

  • wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
  • wenn er verändert worden ist oder
  • wenn Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort).

Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen (Herstellungsdauer drei bis fünf Arbeitstage).

In begründeten Einzelfällen kann ein vorläufiger Reisepass beantragt werden. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr und ist bei der Aushändigung eines neuen Reisepasses zurückzugeben.

Ein vorläufiger Reisepasses wird ausgestellt, wenn er sofort und dringend benötigt wird und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren zeitlich nicht mehr ausreicht. Geeignete Nachweise für die zeitliche Dringlichkeit sind vorzulegen.

Vorläufige Reisepässe können nur bei den Bürgerbüros Stadtmitte, Derendingen und Lustnau ausgestellt werden.

Alle wichtigen Informationen über den elektronischen Reisepass (ePass) finden Sie auf den Informationsseiten Ausweis & Pässe des Bundesinnenministeriums.

Voraussetzung:

Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen. Diese können beispielsweise sein

  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland   
  • Annahme, dass sich Sie sich einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen

Hinweis: Es können Tatsachen über den Passinhaber oder die Passinhaberin bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen würden. Dem Passinhaber oder der Passinhaberin kann der Pass dann entzogen werden.

Ablauf:

Der Reisepass wird nur auf persönlichen Antrag ausgestellt. Zur Identitätsprüfung müssen Sie persönlich erscheinen.

Seit dem 1. November 2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.

Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist der Reisepassantrag in der Regel von beiden Elternteilen – soweit sorgeberechtigt – zu stellen. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. 

Die Unterschrift des Kindes ist erforderlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses das 10. Lebensjahr vollendet hat. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.

Hinweis: Unabhängig vom Alter muss ein Kind für die Beantragung des Reisepasses persönlich erscheinen, damit die Identität geprüft werden kann. Aus diesem Grund ist auch bei späterer Aktualisierung des Kinderreisepasses (beispielsweise Größe, Augenfarbe, Lichtbild) die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

Auskunftsservice: Sie möchten wissen, ob Ihr Reisepass oder Ausweis schon fertig ist? Bei der Datenzentrale Baden-Württemberg können Sie den Bearbeitungsstatus Ihres Ausweises online abfragen. Sie müssen nur die Seriennummer und Ihr Geburtsdatum eingeben. Die Seriennummer finden Sie auf dem Schreiben, dass Sie bei der Beantragung Ihres Ausweises bekommen haben. Voraussetzung für die Online-Abfrage: Mindestverschlüsselungsstärke von 128 Bit (SSL-Verschlüsselung), um eine sichere Übertragung der Antragsdaten zu gewährleisten.
Bearbeitungsstatus des Ausweisdokumentes online

Bei der Abholung des Reisepasses müssen Sie Ihren alten Reisepass bzw. Ihren Personalausweis vorlegen. Der alte Reisepass wird dann für ungültig erklärt und eingezogen. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte muss bei der Abholung seinen eigenen Ausweis/Reisepass und die Vollmacht vorlegen und den alten Reisepass.

Unterlagen:

  • bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass, auch wenn die Dokumente abgelaufen sind
  • bei Erstausstellung nach Geburt: aktuelle Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde bei Geburt in einem EU-Staat
  • bei Erstausstellung nach Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde, Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung und mit Legalisation oder Apostille bzw. internationale Geburtsurkunde bei Geburt in einem EU-Staat
  • bei Ausstellung eines Zweitpasses: geeignete Nachweise für die Erforderlichkeit
  • ein aktuelles und biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 35 mal 45 Millimeter

Hinweis: Die Lichtbilder müssen aktuell (nicht älter als 6 Monate) sein und den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt es auf der Informationsseite ePass des Bundesinnenministeriums.

Tipp: Sie benötigen ein Lichtbild für Ausweis oder Pass? Nutzen Sie das Self-Service Terminal im Bürgerbüro Stadtmitte zur digitalen Erstellung von Passbild, Unterschrift und Fingerabdrücken direkt vor Ort, zum Preis von 7 Euro. Das Self-Service-Terminal kann ab einer Körpergröße von ca. 130 cm genutzt werden.

bei Änderung des Namens:

  • durch Heirat: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder eine aktuelle Eheurkunde
  • durch Scheidung: beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder eine aktuelle Eheurkunde oder Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt

bei unter 18-Jährigen:

  • stellen nicht beide Sorgeberechtigten den Antrag, zusätzlich schriftliche, formlose Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten sowie Personalausweis oder Reisepass des anderen Sorgeberechtigten
  • bei alleine Sorgeberechtigten: zusätzlich
    • Sorgerechtserklärung oder wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht; die Vorlage einer Sorgerechtsbescheinigung kann verlangt werden
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben) oder des Notariats (wenn ein Elternteil im Ausland lebt)
  • bei Vormundschaft: zusätzlich Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Achtung: Bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen (beispielsweise Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (beispielsweise der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab beim Bürgeramt erkundigen.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Bearbeitungsdauer eines Reisepasses bei der Bundesdruckerei beträgt derzeit ungefähr sechs bis acht Wochen.

Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung bei der Bundesdruckerei drei bis fünf Arbeitstage, wenn Sie ihn beim Bürgerbüro Stadtmitte beantragen. Wird der Expresspass bei den Bürgerbüros Derendingen und Lustnau oder bei den Verwaltungsstellen in den Ortsteilen beantragt, werden fünf bis zehn Arbeitstage benötigt.

Ein vorläufiger Reisepass wird sofort ausgestellt.

Kosten:

  • für einen Reisepass mit 32 Seiten: Grundgebühr 60 Euro, ab 01.01.2024: 70 Euro (für Personen bis 23 Jahre: 37,50 Euro

Zusätzliche Gebühren fallen an:

  • für einen Reisepass mit 48 Seiten: zusätzlich 22 Euro
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich 32 Euro
  • für einen Reisepass mit 48 Seiten im Expressverfahren: zusätzlich 54 Euro (22 Euro plus 32 Euro)

Die Gebühr beträgt:

  • für einen vorläufigen Reisepass: 26 Euro
  • für einen Kinderreisepass: 13 Euro
  • (Nutzung des Self-Service-Terminals zur digitalen Erstellung von Passbild, Unterschrift und Fingerabdruck zusätzlich: 7 Euro)

Die Gebühren verdoppeln sich,

  • wenn die Ausstellung oder die Änderung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • bei Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses, eines Kinderreisepasses oder bei Änderung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (beispielsweise Gemeinde einer Nebenwohnung) auf Veranlassung des Antragstellers

Sonstiges:

Auch wenn Reisepässe für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Reisepässe müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Reisepasses abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der Reisepass entwertet wieder ausgehändigt werden. Beachten Sie dabei auch eventuell noch gültige Visaeinträge.

Sind Eintragungen im Reisepass unzutreffend geworden, müssen Sie den Pass der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird der Wohnort geändert (Wohnortänderung im Reisepass). Eine Namensänderung im Reisepass ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen (Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen, Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen).

Sie müssen den Verlust Ihres Reisepasses unverzüglich bei der Gemeinde anzeigen.  Dasselbe gilt für den Kinderreisepass.

Außerdem sind Sie verpflichtet, der Passbehörde den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit mitzuteilen. Sie können die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzen.

Rechtsgrundlage:

Vertiefende Informationen:

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.

Vorläufige Reisepässe können nur beim Bürgerbüro Stadtmitte sowie in den Bürgerbüros  Derendingen und Lustnau ausgestellt werden.