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Rentenversicherungskonto bei Spätaussiedlern – Klärung beantragen

Spätaussiedler und Vertriebene werden so gestellt wird, als ob sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Da sie keine beitragspflichtigen Inlandsverdienste haben, werden ihren Beitragszeiten Tabellenwerte zugeordnet, die dem entsprechen, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben

Bei Beitragszeiten ab 1950 unterscheiden die Tabellenwerte zwischen Qualifikationsgruppen (z.B. Meister) und Wirtschaftsbereichen (z.B. Bauwirtschaft), um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte, die in strukturschwachen Gebieten gelebt und deutlich geringere Verdienste erzielt haben, beabsichtigt.

Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen werden nicht nur Ihre Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, sondern beispielsweise auch im Herkunftsland zurückgelegte Anrechnungszeiten angerechnet beispielsweise Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.

Achtung: Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler. Einem nicht deutschen Ehegatten oder Kindern aus dieser Ehe können daher in der Regel keine im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet werden.

Ablauf:

Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten müssen Sie schriftlich beantragen.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern oder direkt bei den Regionalzentren und Außenstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.

Über die Anerkennung von Zeiten erhalten Sie einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Hinweis: Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.

Unterlagen:

Für die Anerkennung von Beitrags- und Anrechnungszeiten sind alle Unterlagen hilfreich, aus denen Art und Dauer der Beschäftigung beziehungsweise deren entsprechende Unterbrechung hervorgeht. Das sind in erster Linie die Originalversicherungsunterlagen wie beispielsweise

  • Arbeitsbücher,
  • Versicherungsbücher,
  • Legitimationsbücher,
  • Arbeitgeberbescheinigungen,
  • Zeugnisse.

Zusätzlich, für die Anerkennung von

  • Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten: die Geburtsurkunden der Kinder,
  • Rentenbezugszeit: der Rentenbescheid oder eine Rentenbescheinigung,
  • Zeiten der Leistung von Wehrdienst beziehungsweise Ersatzdienst: entsprechende Bescheinigung (z.B. Militärdienstbescheinigung).

Zum Nachweis des Status als Spätaussiedler dient die Spätaussiedlerbescheinigung.

Achtung: Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder sogar nachgewiesen wurde. Für einen Nachweis darf kein Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht, können die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Werte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt werden.

Frist:

Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.

Tipp: Um spätere Verzögerungen beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich allerdings, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert im Übrigen auch die unter Umständen erforderliche Beschaffung von Beweismitteln.

Sonstiges:

Hinweis: Die Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle, die seit dem 7. Mai 1996 zugezogen sind.

Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte pro Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. 25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer monatlichen Bruttoaltersrente von 715,25 Euro in den alten beziehungsweise 659,75 Euro in den neuen Bundesländern.

Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten. 40 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer Bruttoaltersrente von monatlich 1.144,40 Euro in den alten und 1.055,60 Euro in den neuen Bundesländern. Bei einem Umzug von West- nach Ostdeutschland kann sich unter Umständen die monatliche Rentenhöhe ändern.

Allgemeine Informationen in Rentenangelegenheiten finden Sie in der Broschüre "Aussiedler und ihre Rente" der Deutschen Rentenversicherung.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören:

  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse)
  • Die Regionalträger (beispielsweise Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, bis 30. September 2005: Landesversicherungsanstalten)

Ihre Ansprechpersonen:

Elke Waller
Telefon 07071 204-1331
E-Mail elke.waller@tuebingen.de
Ulrike Ilg
Telefon 07071 204-2434
E-Mail ulrike.ilg@tuebingen.de