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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe aus.

Hinweis: Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erlaubnis für Spielhallen".

Voraussetzung:

  • Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Zulassung der Geräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
    Diese Zulassung muss alle zwei Jahre erneuert werden.

Ablauf:

Sie müssen die Erlaubnis zur Aufstellung der Spielautomaten bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe beantragen.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen – auch im Hinblick auf den Aufstellungsort – verbunden werden, wenn dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks beziehungsweise der Nachbargrundstücke dient oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Die Auflagen können auch nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.

Unterlagen:

  • Formloser Antrag
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform bei eingetragenen Unternehmen einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).
  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform Dokumente aus dem Sitzland, die dies nachweisen.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit in der Regel ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Gegebenenfalls Nachweis der Geeignetheit für den Aufstellungsort

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist der Antrag lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (beispielsweise Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antrag und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung (siehe Rechtsgrundlagen).

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Zentraler Kontakt
E-Mail gaststaetten@tuebingen.de
Elena Dröws
Telefon 07071 204-2617
E-Mail elena.droews@tuebingen.de