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Verlängerung Schengen-Visum/ Besuchsvisum

Ein Schengen-Visum wird ohne Beteiligung des Ausländeramts von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates ausgestellt. Entscheidend für die Dauer des Aufenthalts ist nicht der Gültigkeitszeitraum des Visums, sondern die in Tagen bezeichnete Dauer des Aufenthalts.

Eine Verlängerung eines Schengen-Visums ist in der Regel nicht möglich. In besonderen Fällen kann das Visum bis maximal 90 Tage verlängert werden. Das ist dann der Fall, wenn die Ausreise aufgrund höherer Gewalt oder humanitärer Gründe nicht möglich ist oder schwerwiegende persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Aus denselben Gründen kann das Visum um nochmals weitere drei Monate als nationales Visum verlängert werden. Der Aufenthalt ist dann auf Deutschland beschränkt.

Voraussetzung:

  • Anmeldung mit Hauptwohnung
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Reisepass
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (beispielsweise Verpflichtungserklärung)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Begründung der Notwendigkeit der weiteren Anwesenheit (mit Nachweisen)

Ablauf:

Der Antrag muss vor Ablauf des Visums gestellt werden.

Unterlagen:

Nachweis der oben genannten Voraussetzungen.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Bei Verlängerung wegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe: keine Gebühr

Bei Verlängerung wegen schwerwiegender persönlicher Gründe: 30 Euro

Bei Verlängerung als nationales Visum: 60 Euro

Zuständig:

Auslandsvertretung eines Schengen-Staates

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Saada
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Tempel
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Maliqi
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de