Direkt zum Inhalt

Waffenschein

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Nach der gesetzlichen Definition ist unter dem "Führen" einer Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte zu verstehen.

Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, ist der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste) im Unterpunkt "Rechtsgrundlage" zu entnehmen. Der Transport einer Schusswaffe (beispielsweise zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist; dies bedeutet die Waffe muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden und darf nicht geladen sein.

Hinweis: Personen, die in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen sich mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen können.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe in Verbindung.

Voraussetzung:

Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

Ergänzende Voraussetzungen

  • Gefährdung
    Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (beispielsweise Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) muss geeignet sein, diese Gefährdung zu mindern.
  • Haftpflichtversicherung
    Bei Beantragung eines Waffenscheins muss eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von einer Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachgewiesen werden.

Ablauf:

Sie müssen bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins stellen. Die Fachabteilung prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen.

Unterlagen:

Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie dieselben Unterlagen vorlegen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sowie zusätzlich:

  • Unterlagen, die glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (beispielsweise Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
  • Nachweis, dass Sie eine Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro (pauschal für Sach- und Personenschäden) abgeschlossen haben

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Eine Erlaubnis zum Führen von (bestimmten) Schusswaffen erhalten Sie höchstens für die Dauer von drei Jahren. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Können Sie nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachweisen, wird die Geltungsdauer kürzer bemessen. Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt, wenn Sie ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachweisen können.

Kosten:

Für die Ausstellung eines Waffenscheins werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 160 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Rainer Letsche
Telefon 07071 204-2233
E-Mail rainer.letsche@tuebingen.de
Erik Salomon
Telefon 07071 204-2234
E-Mail erik.salomon@tuebingen.de
Zuständigkeit: Waffenrecht