Nichtöffentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft Tübingen am 22. Juli
Meldung vom 14.06.2022
Die nichtöffentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft Tübingen findet am Freitag, 22. Juli 2022, um 18 Uhr im Rathaus am Markt, 1. Stock, im Ratssaal statt. Der Einlass erfolgt ab 17 Uhr. Die Leitung hat Oberbürgermeister Boris Palmer. Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
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Begrüßung
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Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
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Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen und der durch diese vertretenen Grundflächen
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Beschlussfassung über die Hinzuziehung sachkundiger Personen
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Beratung und Beschlussfassung über die Neuverpachtung der Jagdbögen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Tübingen zum 01.04.2022
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Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Jagdgenossenschaftssatzung mit Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat
- Verschiedenes
Da die Anwesenheit der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zur Ausgabe der Stimmzettel vor Beginn der Versammlung registriert werden muss, wird um rechtzeitiges Erscheinen gebeten. Die Registrierung ist ab 17 Uhr vor dem Ratssaal möglich. Jedes an der Versammlung teilnehmende Mitglied der Jagdgenossenschaft muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Anmeldung
Um die Versammlung auch unter eventuellen Corona-Auflagen abhalten zu können, werden die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen um verbindliche Anmeldung gebeten. Bitte benutzen Sie zur Anmeldung das Anmeldeformular.
Bitte senden Sie die verbindliche Anmeldung (gegebenenfalls mit Erteilung einer Vollmacht) bis zum 17. Juli 2022 (Eingang der Nachricht) an die Fachabteilung Liegenschaften:
- Post: Brunnenstraße 3, 72074 Tübingen
- Fax: 07071 204-1524
- E-Mail silke.doller@tuebingen.de
Bitte halten Sie außerdem in der Versammlung eine FFP-Maske bereit und beachten Sie die im Zeitpunkt der Veranstaltung eventuell geltenden Corona-Vorschriften.
Erläuterungen
Mitglieder der Jagdgenossenschaft Tübingen (Jagdgenossinnen und Jagdgenossen) sind alle Eigentümer_innen der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundflächen (Feld- und Waldgrundstücke). Ausgenommen sind die Eigentümer_innen von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf. Ebenso ausgenommen sind Eigentümer_innen von Grundstücksflächen, die einem Eigenjagdbezirk angehören.
Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertreten Grundflächen. Grundsätzlich hat jede Jagdgenossin/ jeder Jagdgenosse eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gewertet.
Miteigentümer_innen oder Gesamthandseigentümer_innen können ihr Stimmrecht als Jagdgenossin oder Jagdgenosse nur einheitlich ausüben. Dies bedeutet, dass die Miteigentümergemeinschaft gemeinsam eine Stimme hat. Die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. Sofern nicht alle Miteigentümer_innen bei der Versammlung anwesend sind, müssen Vollmachten vorgelegt werden. Dies gilt auch bei Eheleuten.
Die Jagdgenossin/der Jagdgenosse kann ihr/sein Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben. In der Vollmacht müssen mindestens Angaben enthalten sein über Name, Vorname und Anschrift der/des zu vertretenden Jagdgenossin/en und mit Angabe der in ihrem/seinem Eigentum befindlichen Grundstücke mit Gemarkung und Flurstücksnummer.
Zwischenzeitlich, das heißt nach Aufstellung des Jagdkatasters im Grundbuch eingetragene Änderungen von Eigentumsverhältnissen können bei der Stimmkartenausgabe nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Grundbuchauszüge, Eintragungsbekanntmachungen oder Erbscheine vorgelegt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie ab 5. Juli 2022 bei der Fachabteilung Liegenschaften (E-Mail silke.doller@tuebingen.de, Telefon 07071 204-2609). Hier erhalten Sie nach vorheriger Anmeldung auch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Satzungsentwurf.