Für Veranstaltungen von kurzer Dauer und für zeitlich begrenzte Ereignisse kann gemäß § 12 Gaststättengesetz aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes (Alkoholausschank) unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.