Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass gemäß § 12 Gaststättengesetz

 

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Hinweise

Wir bitten darum, die Genehmigung (wenn möglich) zwei Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen.


1. Eine Gaststättengestattung braucht nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen und/oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. (§3 Abs. 1 Satz 3 Gaststättenverordnung (GastVO)).


2. Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Antragsteller_in / Verantwortliche_r
Informationen zur Veranstaltung
Datum, Uhrzeit (von – bis)

Datum, Uhrzeit (von – bis)


Getränke/Speisen

Hinweis: Wenn keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, ist kein Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass gemäß § 12 Gaststättengesetz notwendig. Stattdessen ist bei einer Veranstaltung ohne Alkoholausgabe eine Anmeldung beim Landratsamt Tübingen, Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung notwendig. Weitere Informationen finden Sie hier. Das Anmeldeformular können Sie zusätzlich auch unter folgendem Link abrufen: Anmeldeformular für zeitlich begrenzte (Fest-)Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe.

 

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Grundstück/Gebäude
Getränkeschankanlagen
Toiletten
Bemerkungen / Hinweise

Hinweise:


3. Die Stadt Tübingen erwartet die Verwendung von Mehrwegbehältnissen. Einweggeschirr belastet die Umwelt und führt zu einem hohen Anfall von Verpackungsmüll. Geschirrmobile können von verschiedenen gewerblichen Anbietern entliehen werden. Die Stadt Tübingen verleiht ebenfalls ein Geschirrmobil (E-Mail an Fachabteilung Ordnung und Gewerbe / Märkte, Telefon: 07071 204-2525).


4. Sofern keine oder nicht genügend Toiletten zur Verfügung stehen, ist das Aufstellen eines Toilettenwagens erforderlich.


5. Beim Betrieb einer Getränkeschankanlage muss das betreffende Betriebsbuch für die jeweilige Getränkeschankanlage vor Ort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Mitarbeitenden des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes aufliegen.


6. Die persönlichen Daten werden unter Beachtung des Landesdatenschutzgesetzes erhoben und sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich.