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Melderegisterauskunft – Gruppenauskunft an Parteien oder Wählergruppen erteilen

Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor

  • einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (beispielsweise Bundes-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen, nicht Bürgermeisterwahlen),
  • einer allgemeinen Abstimmung oder
  • Volks- und Bürgerbegehren.

Die Auskunft erstreckt sich auf

  • den Vor- und Familiennamen,
  • einen eventuellen Doktorgrad und
  • die aktuelle Anschrift.

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen ausländische Unionsbürger*innen teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden deren

  • Familinennamen
  • Vornamen
  • Doktorgrade
  • derzeitige Anschriften und
  • die Staatsangehörigkeiten

nutzen, um Ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkritierium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.

Die Daten dürfen nur zur Information der Wahl- oder Stimmberechtigten verwendet werden.

Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einmal jährlich auf das Widerspruchsrecht hin.

Wer nicht möchte, dass seine Daten anlässlich einer Wahl an Parteien oder an andere Träger von Wahlvorschlägen weitergegeben werden, kann der Datenweitergabe widersprechen.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und wird nicht telefonisch und nicht per E-Mail entgegengenommen. Für den schriftlichen Widerspruch muss das Formular Antrag Übermittlungssperre verwendet werden.

Personen, die anlässlich früherer Wahlen der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen nicht erneut zu widersprechen. Der Widerspruch hat Gültigkeit bis zu seinem Widerruf.

Tipp: Allgemeine Informationen finden Sie unter "Melderegisterauskunft".

 Aktuell:

Am Sonntag, 9. Juni 2024, finden die Kommunalwahlenn und die Europawahl statt.

Ablauf:

Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen die Gruppenauskunft bei der zuständigen Stelle beantragen. Stellen Sie den Antrag schriftlich.


Unterlagen:

Die Gemeinde kann zur Überprüfung Ihrer Identität folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Kosten:

Die Gruppenauskunft ist gebührenpflichtig.

Für den Widerspruch fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Rechtsgrundlage:

§ 50 Abs. und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 2 Abs. 3 baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegestez

Zuständig: