Winterdienst
Streupläne
Damit öffentliche Gehwege, Straßen und Plätze im Winter von Schnee und Eis befreit sind, machen sich die Mitarbeiter der Kommunalen Servicebetriebe (KST) ab 4 Uhr morgens an die Arbeit. Bereits eine Stunde vorher werden die Straßen auf ihre Glättegefahr kontrolliert. Insgesamt sind sieben Streufahrzeuge den ganzen Tag im Einsatz.
Da nicht alle Tübinger Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig geräumt und gestreut werden können, werden die Straßen in Dringlichkeitsstufen eingeordnet. Zunächst räumen die Fahrer die Hauptdurchgangsstraßen und Klinikzufahrten. Danach kommen die Straßen mit Busverkehr und großem Gefälle und als letztes sind die Wohnstraßen dran. Der Streuplan gibt eine Übersicht, welche Straßen im Stadtgebiet sowie den Ortsteilen geräumt und gestreut werden und welcher Dringlichkeitsstufen sie angehören. Auch für Radwege gibt es einen Räumplan.
Informationen über witterungsbedingte Störungen beim TüBus erhalten Fahrgäste unter der Hotline 07071 157-157 oder im Internet (www.svtue.de)
Lagerplätze für Splitt
Um die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Streupflicht zu unterstützen, haben die Kommunalen Servicebetriebe 20 Lagerplätze für Splitt eingerichtet. Dort kann das Streumaterial kostenlos abgeholt werden. Alle Lagerplätze sind in einer Übersichtskarte eingezeichnet und vor Ort ausgeschildert. Die meisten Splitthaufen liegen im Freien, daher ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig vor einer längeren Frostperiode mit Streumaterial einzudecken. Vor Wind und Wetter geschützt ist der Lagerplatz beim Bauhof/ Schwarzlocher Täle, so dass dort bei jeder Witterung Streumaterial abgeholt werden kann.
Räum- und Streupflicht
In Tübingen sind die Straßenanlieger verpflichtet, selber zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Räum- und Streupflicht gilt für Gehwege, Fußwege, Staffeln und alle anderen Flächen mit öffentlichem Fußgängerverkehr. Wenn auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind sowie in verkehrsberuhigten Bereichen sind die Anwohner verpflichtet, einen 1,5 Meter breiten Streifen am Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.
Gehwege und sonstige Flächen müssen werktags bis 7.30 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr. Auftausalze oder andere umweltschädliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Ihr Einsatz ist nur in Ausnahmen gestattet: zum Beispiel wenn starke Glätte nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Die Räum- und Streupflicht ist in der Streupflichtsatzung festgelegt.





