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Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen außerhalb Ihrer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, anbieten (beispielsweise Händler auf Märkten, Schausteller oder Betreiber von mobilen Imbisswagen). Handelsvertreter sind hingegen keine Reisegewerbetreibende.

Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe meistens eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.

Voraussetzung:

Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen
  • Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben

Ablauf:

Den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte müssen Sie bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einreichen. Die Reisegewerbekarte müssen Sie vor der Aushändigung unterschreiben.

Unterlagen:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  •  Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei eingetragenen Unternehmen einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform entsprechende Dokumente aus dem Sitzland.
  •  Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit in der Regel ein Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Wenn Sie als Versicherungsvermittler oder -berater beziehungsweise als Makler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater oder Darlehensvermittler eine Reisegewerbekarte beantragen, benötigen Sie zusätzlich Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse.
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel: Auszug aus der Schuldnerkartei, Bescheinigung des Insolvenzgerichts sowie Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen.
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
  • Wenn Sie als Versicherungsvermittler oder -berater eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Sachkundenachweis oder -nachweise oder Sie weisen die Delegation der Sachkunde auf eine Aufsichtsperson nach (Formular)
  • Wenn Sie als Sicherheitsdienst eine Reisegewerbekarte beantragen:
    • zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten (bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel auch einen Auszug aus der Schuldnerkartei)
    • zusätzlich Unterrichtungsnachweis oder -nachweise der IHK oder als gleichwertig anerkannte Nachweise nach der Bewachungsverordnung
  • wenn Sie als Versteigerer eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Erlaubnis als Versteigerer (gegebenenfalls als öffentlich bestellter Versteigerer)
  • wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis oder Nachweise über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (beispielsweise Führungszeugnis oder Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Die Gebühren betragen derzeit für eine Reisegewerbekarte

  • Unbefristet: 300 Euro
  • Befristet auf 1 Jahr: 100 Euro. Bei einer Verlängerung für jedes weitere Jahr: 50 Euro. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Antragsstellung vor Ablauf der Reisegewerbekarte (vier bis sechs Wochen)
  • Antrag Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: 13 Euro
  • Antrag Führungszeugnis: 13 Euro
  • Erweiterung der Tätigkeit: 50 Euro
  • Adressänderung: 5 Euro

Mit der Abgabe des Antrags wird ein Vorschuss von 50 Euro fällig.

Rechtsgrundlage:

§ 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) (Reisegewerbekarte)

Bearbeitungsdauer:

vier bis sechs Wochen

Zuständig:

Je nach Wohnort: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt

Ihre Ansprechpersonen:

Fee Kapusta
Telefon 07071 204-1799
E-Mail gewerbe@tuebingen.de
Elisa Schmidt
Telefon 07071 204-2537
E-Mail gewerbe@tuebingen.de