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Euroscheine und -münzen Bild: ©Claudio Divizia - stock.adobe.com
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Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Projekte des Mietshäuser Syndikates für ihr Wohneigentum sowie Mieterinnen und Mieter für ihr Mietobjekt.

Das sanierte Wohngebäude oder Mietobjekt muss sich im Siedlungsgebiet des Gemeindegebietes Tübingen befinden.

Die Sanierungsprämie kann für mehrere Wohngebäude beantragt werden.

Je Gebäude kann in einem Fünf-Jahres-Zeitraum maximal einmal eine Sanierungsprämie ausbezahlt werden.

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können einen gebündelten Antrag über die (Haus-)Verwaltung oder eine vertretungsberechtigte Person stellen.

Keine Antragsberechtigung besteht:

  • für PV-Anlagen und Windkraftanlagen sowie Sanierungsmaßnahmen die zur Anrechnung für das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) genutzt werden oder anderen gesetzlichen Vorgaben (z. B. PV-Pflicht des Klimagesetzes BW) unterliegen.
  • Für alle Heizungsanlagen, ausgenommen strombetriebene Wärmepumpen.
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