Tübingen Universitätsstadt

Hechinger Eck Nord

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Blick in ein neues Quartier in Tübingen Bild: Universitätsstadt Tübingen

Welche Nutzungen sind zulässig?

Die Baufelder B und C liegen in einem sogenannten urbanen Gebiet (MU 2, siehe Bebauungsplan). Gemäß der Baunutzungsverordnung sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.

Der Bebauungsplan setzt außerdem fest, welche Nutzungen unzulässig sind: Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Beherbergungsbetriebe sowie Beherbergungsbetriebe in denen zeitweise gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, zum Beispiel Boarding-Houses oder Apart-Hotels, sowie Vergnügungsstätten.

Im Erdgeschoss des MU 2 sind an der Straßenseite zur Hechinger Straße und Stuttgarter Straße in einer Tiefe von sechs Metern Wohnnutzungen ausgeschlossen. Im zeichnerischen Teil ist dieser Bereich mit dem Buchstaben a (sechs Meter ab östlicher Baugrenze) gekennzeichnet. Hier sind vor allem gewerbliche Nutzungen, die den öffentlichen Raum beleben, angedacht.

Ausnahmsweise können in der Erdgeschosszone des MU 2 (in den mit dem Buchstaben a gekennzeichneten Flächen) Nutzungen zugelassen werden, die nicht der unmittelbaren Wohnnutzung dienen. Dies könnten zum Beispiel Gemeinschaftsräume sein.

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