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Mann überprüft Heizkessel Bild: SpeedKingz/Shutterstock.com
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Information, Beratung und Fördermittel

Beratungsmöglichkeiten zu Gebäudesanierung und Heiztechnik:

Auswahl an Beratungsstellen

Hinweise und Links zu Förderprogrammen beim Heizungstausch:

Förderprogramme Heizkesseltausch

Beratungspflicht nach $71 Absatz 11 GEG

Ab dem 1. Januar 2024 gilt: Vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss man sich beraten lassen. Eine Beratung durchführen dürfen Fachkundige nach §60b Absatz 4 sowie § 88 Absatz 1 GEG. Dazu zählen unter anderem:

  • Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung
  • Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung
  • Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung
  • Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung
  • Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung
  • Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen

Weitere Informationen

Infoblatt zur Beratungspflicht beim Einbau neuer Verbrennungsheizungen

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