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Liegenschaftskataster – Errichtung eines Gebäudes melden (Gebäudeaufnahme)

Wenn Sie ein Gebäude errichtet haben, müssen Sie dies der Fachabteilung Vermessung der Universitätsstadt Tübingen anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die Gebäude im Liegenschaftskataster dokumentiert werden können. Die sogenannte Gebäudeaufnahme muss nach jedem Neu-, An- oder Umbau erfolgen.

Wird kein Antrag gestellt, werden eingetretene bauliche Veränderungen von Amts wegen erfasst und zur Aktualisierung in das Liegenschaftskataster übernommen, damit die Angaben im Liegenschaftskataster wieder auf dem aktuellen Stand sind. Die Gebäudeaufnahme von Amts wegen kann auch noch geraume Zeit – manchmal sogar Jahren – nach der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes erfolgen.

Voraussetzung:

Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen sowie Erbbauberechtigte sind verpflichtet, die Errichtung eines Gebäudes anzuzeigen.

Dies gilt auch, wenn das Gebäude in seiner Grundfläche geändert oder abgerissen wird.

Ablauf:

Sie müssen bei der Fachabteilung Vermessung eine formlose Anzeige machen, damit das Gebäude zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters aufgenommen wird. Dazu müssen Sie die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mitteilen. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

Unterlagen:

Falls Sie Pläne (Lageplan, Baugesuch) besitzen, können Sie diese vorlegen.

Kosten:

Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes.

Beispiel:

Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen 100.000 Euro und 400.000 Euro.

Dafür müssen Sie bezahlen:

  • für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 390,00 zuzüglich Umsatzsteuer
  • als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 136,50

Nähere Informationen entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt

Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Ihre Ansprechpersonen:

Robert Hoffmann
Telefon 07071 204-2668
E-Mail robert.hoffmann@tuebingen.de
Fabian Weimer
Telefon 07071 204-2466
E-Mail fabian.weimer@tuebingen.de