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Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.

Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme

  • des Anspruchs auf Zusatzurlaub und
  • des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

Voraussetzung:

Voraussetzungen für die Gleichstellung sind:

  • Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
  • Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
    • keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder erlangen oder
    • Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.

Behinderte Jugendliche und behinderte junge Erwachsene während einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen gelten als gleichgestellt, auch wenn

  • der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder
  • ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist.

Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.

Als Nachweis der Behinderung benötigen Sie in diesen Fällen

  • eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
  • einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Ablauf:

Sie können die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragen, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Unterlagen:

  • Feststellungsbescheid des Landratsamtes (früher: Versorgungsamt) oder sonstigen Bescheid über Ihren Grad der Behinderung
  • Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene: Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sonstiges:

Weitere Informationen können Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufen.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Behinderung)

§ 68 Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)

Zuständig:

Agentur für Arbeit Reutlingen
Geschäftsstelle Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 12
72072 Tübingen

E-Mail tuebingen@arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de