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Widerspruchsrechte für Melderegisterdaten

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Bürgerbüros Stadtmitte, Lustnau und Derendingen sowie die Verwaltungsstellen der Ortsteile als Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können beziehungsweise müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten zu widersprechen. Für den Widerspruch verwenden Sie bitte das Formular "Antrag auf Übermittlungssperre". Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Meldebehörden weisen bei der Anmeldung sowie einmal jährlich in einer amtlichen Bekanntmachung auf die Widerspruchsrechte hin.

Adressbuchsperre
Namen, Doktorgrad und Anschriften von allen volljährigen Einwohnern dürfen in Einwohnerbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlicht werden. Alle zwei Jahre erscheint das Adressbuch Tübingen. Wenn Sie nicht möchten, dass dort Informationen wie beispielsweise Ihr Name, ein Doktorgrad oder Ihre Anschrift erscheinen, können Sie widersprechen.

Veröffentlichungssperre bei Alters- und Ehejubiläen
Wenn Sie nicht möchten, dass die Stadtverwaltung bei Ihrem Geburtstag oder Ihrem Ehejubiläum dieses Ereignis sowie weitere Informationen wie beispielsweise Ihren Namen und Ihre Anschrift veröffentlicht und an die Presse und den Rundfunk weitergibt, so können Sie bei den Meldebehörden oder schriftlich bei der Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Kommunales, Am Markt 1, 72070 Tübingen,Telefon 07071 204-1410, widersprechen.

Die Meldebehörde übermittelt dem Staatsministerium zur Ehrung durch den Ministerpräsidenten Daten der Alters- und Ehejubilarinnen und -jubilare. Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor der Weitergabe widersprochen haben.

Wird die Veröffentlichung in einem Mitteilungsbaltt der Stadtteile nicht gewünscht, ist eine zusätzliche Mitteilung an die zuständige Verwaltungsstelle des jeweiligen Stadtteiles erforderlich.

Gruppenauskunft an Parteien und andere Wählervereinigungen
Das Bürgeramt darf im Zusammenhang mit Wahlen, allgemeinen Abstimmungen oder Volks- und Bürgerbegehren an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskunft über Namen, Doktorgrad und Anschriften erteilen.

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Die Datenweitergabe bzw. die -nutzung ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörden weisen die Bürger bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch amtliche  Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Hierzu bitte gesondert das Verfahren "Gruppenauskunft an Parteien und Wählergruppen" beachten.

Wer nicht möchte, dass seine Daten anlässlich einer Wahl  an Parteien oder an andere Träger von Wahlvorschlägen weitergegeben werden, kann der Datenweitergabe widersprechen.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und wird nicht telefonisch und nicht per E-Mail entgegengenommen. Für den schriftlichen Widerspruch kann das Formular Antrag Übermittlungssperre verwendet werden.

Personen, die anlässlich früherer Wahlen der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen nicht erneut zu widersprechen. Der Widerspruch hat Gültigkeit bis zu seinem Widerruf.

Aktuell:

Am Sonntag, 9. Juni 2024, finden die Kommunalwahlen und die Europawahl statt.

Übermittlung von Daten an Religionsgesellschaften
Das Meldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied im selben Familienverbund leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - nicht das Kirchenmitglied selbst - kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrecht der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten)

Mit Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht wurden auch die Vorschriften bezüglich der Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr geändert. Die Meldebehörden sind verpflichtet, bis spätestens zum 31. März jeden Jahres dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Anschrift aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Betroffene Personen, die nicht wünschen, dass ihre persönlichen Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr weitergegeben werden, können dieser Datenübermittlung formlos schriftlich oder persönlich (nicht telefonisch und nicht per E-Mail) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Aktuell:

Im Jahr 2025 wird die Datenübermittlung die Personen betreffen, die im Jahr 2026 volljährig werden (Geburtsjahrgang 2008). Die Daten (Name, Vornamen, aktuelle Anschrift der betroffenen Personen) werden voraussichtlich Ende Februar 2025 übermittelt.Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Widerspruch bei der Meldebehörde eingegangen sein.

Ablauf:

Sie müssen entweder persönlich oder schriftlich (nicht telefonisch und nicht per E-Mail) einen Antrag stellen.

Unterlagen:

Zur Überprüfung Ihrer Identität:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Personalausweises oder Reisepass

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Widerspruchsrechte können jederzeit ausgeübt werden. Werden für die Ausübung einzelner Widerspruchsrechte Fristen festgelegt, so wird die Frist in einer amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht.

Kosten:

Für den Eintrag des Widerspruchs ins Melderegister fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Sonstiges:

Die Widerspruchsrechte können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung (nicht telefonisch und nicht per E-Mail) ausgeübt werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft, also auch für die Folgejahre aus, sofern er nicht widerrufen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 50 Abs. und 3 Bundesmeldegesetz

§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz

§ 2 Abs. 3 des Baden-württembergisches Ausführungsgetz zum Bundesmeldegesetz

§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz i.V.m. § 58 c Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.