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Widerspruchsrechte für Melderegisterdaten

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Bürgerbüros Stadtmitte, Lustnau und Derendingen sowie die Verwaltungsstellen der Ortsteile als Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können beziehungsweise müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten zu widersprechen. Für den Widerspruch verwenden Sie bitte das Formular "Antrag auf Übermittlungssperre". Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Meldebehörden weisen bei der Anmeldung sowie einmal jährlich in einer amtlichen Bekanntmachung auf die Widerspruchsrechte hin.

Adressbuchsperre

Namen, Doktorgrad und Anschriften von allen volljährigen Einwohnern dürfen in Einwohnerbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlicht werden. Wenn Sie nicht möchten, dass dort Informationen wie beispielsweise Ihr Name, ein Doktorgrad oder Ihre Anschrift erscheinen, können Sie widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen Sie gemeldet sind.

§ 50 Abs. 5  i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Veröffentlichungssperre bei Alters- und Ehejubiläen

Wenn Sie nicht möchten, dass die Stadtverwaltung bei Ihrem Geburtstag oder Ihrem Ehejubiläum dieses Ereignis sowie weitere Informationen wie beispielsweise Ihren Namen und Ihre Anschrift veröffentlicht und an die Presse und den Rundfunk weitergibt, so können Sie bei den Meldebehörden oder schriftlich bei der Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Kommunales, Am Markt 1, 72070 Tübingen,Telefon 07071 204-1410, widersprechen.

Die Meldebehörde übermittelt dem Staatsministerium zur Ehrung durch den Ministerpräsidenten Daten der Alters- und Ehejubilarinnen und -jubilare. Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor der Weitergabe widersprochen haben.

Wird die Veröffentlichung in einem Mitteilungsbaltt der Stadtteile nicht gewünscht, ist eine zusätzliche Mitteilung an die zuständige Verwaltungsstelle des jeweiligen Stadtteiles erforderlich.

Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen Sie gemeldet sind.

§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz

§ 9 Meldeverordnung Baden-Württemberg

Gruppenauskunft an Parteien und andere Wählervereinigungen


Das Bürgeramt darf im Zusammenhang mit Wahlen, allgemeinen Abstimmungen oder Volks- und Bürgerbegehren an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskunft über Namen, Doktorgrad und Anschriften erteilen.

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Die Datenweitergabe bzw. die -nutzung ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörden weisen die Bürger bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch amtliche  Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Hierzu bitte gesondert das Verfahren "Gruppenauskunft an Parteien und Wählergruppen" beachten.

Wer nicht möchte, dass seine Daten anlässlich einer Wahl  an Parteien oder an andere Träger von Wahlvorschlägen weitergegeben werden, kann der Datenweitergabe widersprechen.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und wird nicht telefonisch und nicht per E-Mail entgegengenommen. Für den schriftlichen Widerspruch kann das Formular Antrag Übermittlungssperre verwendet werden.

Personen, die anlässlich früherer Wahlen der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen nicht erneut zu widersprechen. Der Widerspruch hat Gültigkeit bis zu seinem Widerruf.

§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz

§ 2 Abs. 3 Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Aktuell:

Die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg wird voraussichtlich am 8. März 2026 stattfinden.

Übermittlung von Daten an Religionsgesellschaften

Das Meldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied im selben Familienverbund leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - nicht das Kirchenmitglied selbst - kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrecht der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.

§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz i.V.m. § 58 c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten)

Widerspruchsmöglichkeit entfällt zum 01.01.2026

Das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes tritt am 01.01.2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entfällt die Widerspruchsmöglichkeit nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz. Die Datenweitergabe an das Bundesamt für das Personalmanagemt der Bundeswehr wird zukünftig automatisiert ablaufen.

Ablauf:

Sie müssen entweder persönlich oder schriftlich (nicht telefonisch und nicht per E-Mail) einen Antrag stellen.

Unterlagen:

Zur Überprüfung Ihrer Identität:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Personalausweises oder Reisepass

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Widerspruchsrechte können jederzeit ausgeübt werden. Werden für die Ausübung einzelner Widerspruchsrechte Fristen festgelegt, so wird die Frist in einer amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht.

Kosten:

Für den Eintrag des Widerspruchs ins Melderegister fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Sonstiges:

Die Widerspruchsrechte können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung (nicht telefonisch und nicht per E-Mail) ausgeübt werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft, also auch für die Folgejahre aus, sofern er nicht widerrufen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 50 Bundesmeldegesetz

§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz

§ 2 Abs. 3 Baden-württembergisches Ausführungsgetz zum Bundesmeldegesetz

§ 9 Meldeverordnung Baden-Württemberg

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.