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Ist die Miete angemessen

Wer wissen möchte, ob die Miete für eine Wohnung angemessen ist oder wie viel Miete man für eine Wohnung verlangen kann, muss im Tübinger Mietspiegel nachsehen. Dafür gibt es einen Online-Rechner. Gegen eine Gebühr von drei Euro gibt es ein gedrucktes Exemplar im Technischen Rathaus (Brunnenstraße 2) und im Bürgerbüro Stadtmitte (Schmiedtorstraße 4).

Regelungen zur Miethöhe

Es gibt Gesetze, die regeln, wie hoch die Miete maximal sein darf. Sie gelten auch für möblierte Wohnungen und einzeln vermietete Zimmer (z. B. in WGs).

In Tübingen gilt die Mietpreisbremse. Die Miete darf, mit wenigen Ausnahmen, maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Mietpreisbremse ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, d.h. Mieter_innen sind selbst dafür verantwortlich, diese zu ziehen.

Liegt die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist das möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit. Die Stadt ist als Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Sie kann mit Hilfe des Wirtschaftsstrafgesetzes gegen zu hohe Mieten vorgehen (§ 5 WiStrG).

Liegt die Miete mehr als 50 Prozent darüber, kann dies sogar eine Straftat (Mietwucher) darstellen. Auch in diesen Fällen übernimmt zunächst die Stadtverwaltung die Ermittlungen.

Was tun bei einem Verdacht auf überhöhte Miete?

Wer herausgefunden hat, dass seine Miete unangemessen hoch ist, sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine Möglichkeit ist, sich an den Mieterbund zu wenden. Mitglieder des Mieterbunds können eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen. 

Auch in der städtischen Sprechstunde werden Hinweise zu mutmaßlich überteuerten Mietpreisen geprüft. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Miete zu hoch ist, können Sie sich an die Stadt für eine Einschätzung wenden.

Wenn die Miete höher als erlaubt ist, muss der_die Vermieter_in die Miete senken. Außerdem besteht in vielen Fällen ein Anspruch, dass zu viel gezahlte Miete rückerstattet wird.

Wie geht es nach der Meldung eines Verdachts weiter?

Kommt die Beratungsstelle nach der ersten überschlägigen Berechnung zu dem Schluss, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, nimmt die Stadt Kontakt mit den Vermietenden auf. 

Wenn sich der Verdacht auf eine unzulässige Mietpreisüberhöhung erhärtet, wird versucht, die Vermietenden zur Höhe der zulässigen Miete zu beraten und eine Reduzierung zu erwirken. 
Zudem wird geprüft, ob die Mietpartei Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete hat.

In den meisten Fällen kann die Beratungsstelle mit den Vermietenden eine Einigung herbeiführen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann und die Vermietenden (fahrlässig) die Situation der Mietenden ausgenutzt haben, erlässt die Stadt einen Bußgeldbescheid. Die Geldbuße für Vermietenden kann bis zu 50.000 Euro betragen. Gegen den Bußgeldbescheid können Vermietende Einspruch einlegen. In der Regel muss die Angelegenheit dann vom Amtsgericht ausgeurteilt werden. 

Das Verfahren läuft zwischen der Stadt und Vermieter_in. Mietende sind nicht verfahrensbeteiligt. Sie können weder Einfluss auf das Verfahren nehmen noch entstehen ihnen Kosten.