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Blick in ein neues Quartier in Tübingen Bild: Universitätsstadt Tübingen

Wie darf man das Gebäude und die Freiflächen gestalten?

Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen sowie Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden sind nicht erlaubt. Sämtliche Außenfenster dürfen nur aus durchsichtigem Glas sein. In Einzelfällen kann es Ausnahmen geben (zum Beispiel für das Bad). Spiegelglas ist genauso nicht erlaubt wie Glasflächen großflächig mit mehr als 20 Prozent mit Folien oder ähnlichem abzukleben.

Alle unbebauten Flächen auf den Grundstücken müssen begrünt oder bepflanzt und dauerhaft gepflegt werden. Ausgenommen sind dabei Zugänge, Zufahrten, Terrassen, Platzflächen und Pkw-Stellplätze.

Die Vorzone bezeichnet einen Streifen von 0,8 bis 2 Metern, der entlang der Baugrenze bis zum Beginn des öffentlichen Raums reicht. Die Geländehöhe der privaten Gebäudevorzone muss im Übergang zur angrenzenden Verkehrsfläche hin ebenengleich ausgeführt werden. Auf der privaten Gebäudevorzone dürfen grundsätzlich keine Müllbehälter stehen und es darf dort nichts gelagert werden. Private Fahrradstellplätze sind erlaubt und wünschenswert.

Die Gestaltung der Hofes erfolgt in Absprache mit der gesamten Hofgemeinschaft, die aus allen Bewohnerinnen und Bewohnern eines Baufeldes besteht. Von städtischer Seite gibt es nur die üblichen, im Bebauungsplan festgesetzten Regelungen zu Nebenanlagen, den Umgang mit nicht überbaubaren Grundstücksflächen und Pflanzgebote.

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