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Blick in ein neues Quartier in Tübingen Bild: Universitätsstadt Tübingen

Welche Nutzungen sind zulässig?

Die Baufelder A und C liegen in einem sogenannten urbanen Gebiet (MU, siehe Bebauungsplan). Gemäß der Baunutzungsverordnung sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.

Der Bebauungsplan setzt außerdem fest, welche Nutzungen unzulässig sind: Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Beherbergungsbetriebe sowie Beherbergungsbetriebe in denen zeitweise gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, zum Beispiel Boarding-Houses oder Apart-Hotels, sowie Vergnügungsstätten.

Im Erdgeschoss sind straßenseitig in einer Tiefe von fünf Metern keine Wohnungen erlaubt. Im zeichnerischen Teil ist dieser Bereich mit dem Buchstaben A gekennzeichnet. Hier sind vor allem gewerbliche Nutzungen, die den öffentlichen Raum beleben, und Nebenräume, die zum Wohnen gehören (z. B. Abstellräume), sowie Flächen wie Flure und Treppen erlaubt, die der Erschließung innerhalb des Gebäudes dienen.

In den mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Erdgeschosszonen können ausnahmsweise auch Nutzungen erlaubt werden, die nicht zum Wohnen gehören. Voraussetzung ist, dass sich diese Räume im Hochparterre befinden und der fertige Fußboden mindestens einen Meter über der Erschließungsstraße liegt.

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