Stadt und Mieterbund bieten kostenlose Beratung zum Mietrecht an
Pressemitteilung vom 21.05.2025
Ob Kündigung durch den Vermieter, Mieterhöhung oder Schimmel in der Wohnung: Wer zur Miete wohnt, kann schnell in eine Situation kommen, in der fachkundiger Rat gefragt ist. Mitglieder des Mieterbunds können in solchen Fällen anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Für alle anderen Tübinger Mieterinnen und Mieter bietet die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Mieterbund Reutlingen-Tübingen eine kostenlose Erstberatung an. Einen Termin dafür kann man unter Telefon 07071 204-2285 oder per E-Mail an marie.graef@tuebingen.de vereinbaren.
„Vielen Vermieter_innen sind die komplexen Regeln rund um die Gestaltung des Mietpreises gar nicht bewusst. Auch Mieter_innen kennen ihre Rechte oft nicht und akzeptieren nachteilige Situationen, um den befürchteten Wohnraumverlust zu verhindern. Auch deshalb gibt es auf dem Tübinger Wohnungsmarkt verstärkt Mietangebote und Mietverhältnisse, die geltenden Regeln widersprechen“, sagt Marie Graef, Projektleitung für das Thema Miet-Monitoring bei den städtischen Wohnraumbeauftragten. Zu ihren Aufgaben gehört es, mutmaßlich zu hohe Mietangebote zu erfassen und die jeweiligen Vermieter_innen darauf hinzuweisen. Sollte keine Reaktion erfolgen, werden in der Folge die neuen Mieter_innen angeschrieben und über ihre Rechte informiert.
Das Miet-Monitoring und die kostenlose Beratung für Vermieter_innen sind zwei Bausteine im städtischen Handeln gegen überhöhte Mietpreise und Mietwucher, die der Gemeinderat beschlossen hat. Die Stadtverwaltung kooperiert dafür mit dem Mieterbund Reutlingen-Tübingen. Dessen Geschäftsführer Marc Roth erläutert, warum Stadt und Mieterbund hier besonders gefragt sind: „Das Mietniveau in Tübingen ist ohnehin sehr gehoben, es steigt aber auch deutlich stärker als im bundesweiten Durchschnitt. Für breite Schichten der Bevölkerung kann das zu existenziellen Problemen führen. Deshalb sollte die Last, rechtlich dagegen vorzugehen, nicht nur bei Privatpersonen liegen.“ Schließlich gebe es auch im Straßenverkehr Blitzer für zu schnell fahrende Autos und es sei nicht Aufgabe der Anwohner_innen, Temposünder anzuzeigen.
Überhöhte Mieten sind zivilrechtlich relevant, etwa wenn sie gegen die Mietpreisbremse verstoßen. Sie können aber auch eine Ordnungswidrigkeit (nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz bei 20 Prozent über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“) oder sogar eine Straftat (nach § 291 Strafgesetzbuch bei 50 Prozent über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“) darstellen. Die Universitätsstadt Tübingen kann im Einzelfall Bußgelder verhängen und in eklatanten Fällen Strafanzeige erstatten.