Abbruch von Gebäuden
Prüfen Sie bitte zunächst, ob der Abbruch verfahrensfrei ist. Dies ist in der
Landesbauordnung geregelt (§ 50 Abs. 3 LBO). Bitte beachten Sie, dass im
Geltungsbereich der Stadt- und Ortsbildsatzungen – also in der Altstadt und den historischen Ortskernen der Teilorte – teilweise abweichende und weitergehende Vorschriften gelten.
Wenn Sie anhand der LBO festgestellt haben, dass ein Verfahren notwendig ist, haben
Sie die Wahl zwischen Kenntnisgabe- und Genehmigungsverfahren. Das
Kenntnisgabeverfahren können Sie auch dann wählen, wenn das Gebäude nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
Hinweise:
- Vor Abbruch von Gebäuden ist zu prüfen, ob Hinweise auf Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten von geschützten Tierarten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
beispielsweise von Fledermäusen, Schleiereulen etc. erkennbar sind.
Bei längerem Leerstand von Gebäuden ist vor Abbruch eventuell ein
Artenschutzgutachten vorzulegen. - In den Plänen sind abzubrechende bauliche Anlagen in gelb darzustellen.
Unterlagen:
Kenntnisgabeverfahren:
- Antrag Abbruch baulicher Anlagen (Kenntnisgabeverfahren)
- Übersichtsplan (Lageplan, Maßstab 1:500
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Abgangsstatistik
- Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlagen
- Foto der abzubrechenden Anlagen
Genehmigungsverfahren:
- Antrag Baugenehmigung/ Bauvorbescheid
- Übersichtsplan (Lageplan), Maßstab 1:500
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Abgangsstatistik
- Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlagen
- Foto der abzubrechenden Anlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind in 3-facher Fertigung beim Fachbereich Baurecht einzureichen.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag Abbruch baulicher Anlagen (Kenntnisgabeverfahren)
- Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid
- Antrag Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlagen
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Abgangsstatistik
Kosten:
Die Kosten entsprechen der Gebührenberechnung im Kenntnis- bzw. Genehmigungsverfahren.
Rechtsgrundlage:
Zuständig:
Ihre Ansprechpersonen:





