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Abbruch von Gebäuden

Prüfen Sie bitte zunächst, ob der Abbruch verfahrensfrei ist. Dies ist in der
Landesbauordnung geregelt (§ 50 Abs. 3 LBO). Bitte beachten Sie, dass im
Geltungsbereich der Stadt- und Ortsbildsatzungen – also in der Altstadt und den historischen Ortskernen der Teilorte – teilweise abweichende und weitergehende Vorschriften gelten.

Wenn Sie anhand der LBO festgestellt haben, dass ein Verfahren notwendig ist, haben
Sie die Wahl zwischen Kenntnisgabe- und Genehmigungsverfahren. Das
Kenntnisgabeverfahren können Sie auch dann wählen, wenn das Gebäude nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.

Hinweise:

  • Vor Abbruch von Gebäuden ist zu prüfen, ob Hinweise auf Fortpflanzungs- oder
    Ruhestätten von geschützten Tierarten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
    beispielsweise von Fledermäusen, Schleiereulen etc. erkennbar sind.
    Bei längerem Leerstand von Gebäuden ist vor Abbruch eventuell ein
    Artenschutzgutachten vorzulegen.
  • In den Plänen sind abzubrechende bauliche Anlagen in Gelb darzustellen.

Unterlagen:

Kenntnisgabeverfahren:

  • Antrag Abbruch baulicher Anlagen (Kenntnisgabeverfahren)
  • Übersichtsplan (Lageplan, Maßstab 1:500
  • Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Abgangsstatistik
  • Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlagen
  • Foto der abzubrechenden Anlagen
  • Abfallverwertungskonzept

Genehmigungsverfahren:

  • Antrag Baugenehmigung/ Bauvorbescheid
  • Übersichtsplan (Lageplan), Maßstab 1:500
  • Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Abgangsstatistik
  • Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlagen
  • Foto der abzubrechenden Anlagen
  • Abfallverwertungskonzept

NEU: Einreichen des Digitalen Antrags

Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Antrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Neue Anträge werden ab dem 01.01.2024 ausschließlich digital bearbeitet. Die Genehmigung wird ebenfalls digital erteilt.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie keine Unterlagen in Papierform mehr einreichen müssen.

Bitte senden Sie uns Ihren digitalen Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
Die nachfolgende „Handreichung zur Vorlage der digitalen Bauvorlagen“ ist hierbei zwingend zu beachten. 

Bitte geben Sie unbedingt alle relevanten E-Mail-Adressen zur elektronischen Kommunikation an (insb. Entwurfsverfasser und Antragsteller).

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Die Kosten entsprechen der Gebührenberechnung im Kenntnis- bzw. Genehmigungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

Landesbauordnung

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Svenja Saile
Telefon 07071 204-2283
E-Mail svenja.saile@tuebingen.de
Zuständigkeit: Neue Anträge
Fabian Haug
Telefon 07071 204-2570
E-Mail fabian.haug@tuebingen.de
Zuständigkeit: Neue Anträge
Angelika Amann
Telefon 07071 204-2396
E-Mail angelika.amann@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Sigrun Riegger
Telefon 07071 204-2399
E-Mail sigrun.riegger@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Julia Bölzle
Telefon 07071 204-2564
E-Mail julia.boelzle@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Cornelia Horrer
Telefon 07071 204-2458
E-Mail cornelia.horrer@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Süd
Annett Kamenik
Telefon 07071 204-2723
E-Mail annett.kamenik@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Süd