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Anmeldung in Tübingen

Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Tübingen ziehen, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz in Tübingen anmelden.

Ablauf:

Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Für die Anmeldung müssen Sie bei der Meldebehörde den Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. 

Familienangehörige oder Lebenspartner, die in derselben Wohnung wohnen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Unterlagen:

Die Meldebehörde benötigt von Ihnen weitere Unterlagen. Dies sind:

  • gültiger Personalausweis,
  • gültiger Pass oder Passersatzpapier 
  • bei einem gemeinsamen Meldeschein: Personalausweise oder Pässe aller Familienangehörigen
  • Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.

Zusätzlich sind bei der Anmeldung weitere Unterlagen vorzulegen:

  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer:
    Wohnungsgeberbescheinigung als Eigenklärung und Nachweis der Eigentümereigenschaft

Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen, wenn Sie sich persönlich anmelden.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Sie müssen sich innerhalb zwei Wochen nach Bezug der Wohnung bei der Meldebehörde anmelden.

Eine Anmeldung, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung vorgenommen wird, ist verspätet. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt wird und mit einem Bußgeld belegt ist (§ 54 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesmeldegesetz).

Eine rechtzeitige Terminvereinbarung (über die Online-Terminvergabe) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Bezug der Wohnung dient als Nachweis für die Einhaltung der Meldefrist.

Kosten:

keine

Sonstiges:

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigungen der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Einzug als Wohnungsgeber bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung)

Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Durchführung dieses Antrags den neuen Personalausweis (nPA) sowie ein kartenlesefähiges Gerät und die Anwendung AusweisApp2 benötigen (Mehr Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie unter www.ausweisapp.bund.de).

Betrifft Kommunalwahl 2024: Hinweise für Rückkehrer_innen

Für die Kommunalwahl gibt es als Besonderheit die sogenannte „Rückkehrer-Regelung“. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der dreimonatigen Mindestwohndauer für Wahlberechtigte. Wer nach dem 8. März wieder nach Tübingen bzw. in den Landkreis Tübingen zugezogen ist und in den drei Jahren davor schon einmal das Wahlrecht in Tübingen besaß, ist von der Wartezeit befreit und kann auf Antrag sofort ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Der Antrag kann unverzüglich gestellt werden. Die Anmeldung bei der Meldebehörde muss erfolgt sein. Die Anmeldung ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Erhalten Sie vor Ablauf der oben genannten Frist über die Online-Terminvereinbarung keinen Termin zur Anmeldung in Tübingen, können Sie per E-Mail oder telefonisch

Rechtsgrundlage:

Seit 1. November 2015:

  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.