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Anmeldung in Tübingen

Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Tübingen ziehen, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz in Tübingen anmelden.

Ablauf:

Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer amtlichen Meldebestätigung.

Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und auch in dieselbe Wohnung umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Ihre Hauptwohnung können Sie mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder der eID-Karte über den Online-Dienst elektronische Wohnsitzanmeldung auch online anmelden.

Als Hauptwohnung gilt:

  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
  • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.

Ablauf bei elektronischer Wohnsitzanmeldung:

  • Sie rufen den Online-Dienst elektronische Wohnsitzanmeldung auf.
  • Sie melden sich mit einem Nutzerkonto im Online-Dienst an.
  • Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
  • Abschließend erhalten Sie Ihre elektronische Meldebestätigung
  • Die Aktualisierung des Wohnortes auf dem Personalausweis/auf der eID-Karte erfolgt ebenfalls über den Online-Dienst

Unterlagen:

Die Meldebehörde benötigt von Ihnen weitere Unterlagen. Dies sind:

  • Personalausweis
  • Pass oder Passersatzpapier 
  • bei einem gemeinsamen Meldeschein: Personalausweise oder Pässe aller Familienangehörigen
  • Für Kinder, die keinen Kinderreisepass/Reisepass/Personalausweis  besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
  • Wohnungsgeberbescheinigung (bei Bezug eines Mietobjekts)
  • bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer:
    Wohnungsgeberbescheinigung als Eigenklärung

Gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung können Sie die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen.

Bei der elektronischen Wohnsitzanmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis oder eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Eine Anmeldung, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung vorgenommen wird, ist verspätet. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt wird und mit einem Bußgeld belegt ist (§ 54 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesmeldegesetz).

Kosten:

keine

Sonstiges:

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigungen der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Einzug als Wohnungsgeber bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung)

Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Durchführung dieses Antrags den neuen Personalausweis (nPA) sowie ein kartenlesefähiges Gerät und die Anwendung AusweisApp2 benötigen (Mehr Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie unter www.ausweisapp.bund.de).

Rechtsgrundlage:

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 23a Elektronische Anmeldung
  • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.