Aufenthaltstitel beantragen (humanitäre Gründe)
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert
- biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
- persönliche Daten.
Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen
- einen elektronischen Identitätsnachweis und
- eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).
Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
- ICT-Karte
- Mobiler-ICT-Karte
Ablauf:
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.
Unterlagen:
- Reisepass oder Passersatz
- Lichtbild
Dieses kann von einem zugelassenen Fotografen direkt an das Ausländeramt übermittelt werden übermittelt werden. Alternativ ist eine Lichtbilderstellung an einem der Aufnahmegeräte im Ausländeramt möglich. Die Gebühr für diese Dienstleistung beträgt 6 Euro.
- weitere Unterlagen, je nach Aufenthaltstitel.
Erkundigen Sie sich zuvor beim Ausländeramt, welche Unterlagen noch vorgelegt werden müssen oder informieren Sie sich direkt auf der Homepage bei dem jeweiligen Aufenthaltstitel.
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: 100 Euro
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: 96 Euro
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: 93 Euro
- Niederlassungserlaubnis: 113 Euro
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 109 Euro
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147 Euro
- Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124 Euro
- Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro
- Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70 Euro
Sonstiges:
Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Rechtsgrundlage:
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- § 105b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 44a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
Vertiefende Informationen:
Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.