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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein Angebot für Arbeitgeber, mit dem sie schneller Personal aus dem Ausland gewinnen können als mit dem normalen Visumsverfahren. Der Antrag zur Durchführung dieses Verfahrens kann bei der für den Firmensitz zuständigen Ausländerbehörde oder der Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften Baden-Württemberg (Zuwanderung von Fachkräften in Baden-Württemberg - LZF BW ) gestellt werden. Von diesen werden mit den zuständigen Stellen unter anderem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens geklärt. Sie holen außerdem auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme der Beschäftigung, Aus- oder Weiterbildung ein.

Voraussetzung:

Ablauf:

Wenn Sie ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren auf den Weg bringen wollen, können Sie vorab unter arbeitgeber@tuebingen.de einen Beratungstermin bei der Ausländerbehörde vereinbaren. Der Termin kann telefonisch, per Teams oder auch persönlich stattfinden.

Wenn Sie kein Beratungsgespräch benötigen, können Sie den Online-Antrag (Online-Antrag Aufenthaltstitel - Universitätsstadt Tübingen) direkt starten.

Der Arbeitgeberservice ist ohne Terminvereinbarung am Dienstag von 14 bis 15 Uhr und am Freitag von 10 bis 11 Uhr unter der Telefonnummer 07071 204-2550 erreichbar.

Informationen zur Durchführung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung erhalten Sie auch bei den entsprechenden Berufsvertretungen wie Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer oder für Gesundheitsberufe beim Regierungspräsidium Stuttgart.

Kosten:

Die Gebühr beträgt 411 Euro, zusätzliche Gebühren können anfallen. Erhoben werden die Gebühren von der jeweiligen Anerkennungsstelle (IHK oder Regierungspräsidium).

Sonstiges:

Für folgende Zwecke ist die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens möglich:

  • Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz)
  • Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d Aufenthaltsgesetz)
  • Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a Aufenthaltsgesetz)
  • Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b Aufenthaltsgesetz)
  • Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz)  
  • Blaue Karte EU (§ 18g Aufenthaltsgesetz)
  • Forscher (§ 18d Aufenthaltsgesetz)
  • Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 3 Beschäftigungsverordnung)
  • Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§ 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 5 Beschäftigungsverordnung)
  • befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 8 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung)
  • Berufskraftfahrer (§ 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 24a Beschäftigungsverordnung)
  • Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 6 Beschäftigungsverordnung)
  • Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses (§ 19c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz)
  • Beamte (§ 19c Absatz 4 Aufenthaltsgesetz)

Zuständig: