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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist seit 01.07.2013 das Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen zuständig.

Falls Sie als Ausländer bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Neben der Grundleistung für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Ähnliches können Sie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen erhalten.

Voraussetzung:

Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben als Asylbewerber oder Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung.
  • Sie haben eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen.
  • Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
  • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
  • Sie sind Ehemann oder Ehefrau oder Lebenspartner oder Lebenspartnerin beziehungsweise ein minderjähriges Kind von Anspruchsberechtigten.
  • Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte oder Verfolgter gestellt.

Zusätzlich müssen Sie verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen aufbrauchen, bevor Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können. Das gilt auch, wenn Sie Ansprüche gegenüber anderen Personen haben, die Ihren Lebensunterhalt abdecken können.

Hinweis: Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen, haben Sie keinen Anspruch auf Leistung.

Ablauf:

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen Sie beantragen. Bevor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden können, sind verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen grundsätzlich aufzubrauchen. Vorrang haben zudem Ansprüche gegenüber Dritten, soweit dadurch der erforderliche Lebensunterhalt gedeckt werden kann. Die Leistungsberechtigung endet

  • mit der Ausreise oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem eine Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter anerkannt werden

Unterlagen:

  • Gültiger Reisepass des Antragstellers und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (beispielsweise Gestattung oder Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (beispielsweise Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Hinweis: In bestimmten Fällen müssen Sie weitere Formulare vorlegen. Bitte informieren Sie sich deshalb vorher bei dem Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50,72072 Tübingen.

Rechtsgrundlage:

Asylbewerberleistungsgesetz

Zuständig:

Für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist seit 01.07.2013 das Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen zuständig.