Namensführung in der Ehe
Erklärvideo
Das deutsche Namensrecht sieht für Ehepaare, die ab dem 1. Mai 2025 heiraten, mehrere Möglichkeiten vor. Ehepaare können:
- ihren bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder
- den Geburtsnamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen. Besteht dieser aus mehreren Namen, kann auch nur einer davon zum Ehename bestimmt werden (Verkürzung) oder
- den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen. Besteht dieser aus mehreren Namen, kann auch nur einer davon zum Ehename bestimmt werden (Verkürzung) oder
- einen aus den Namen beider Eheschließenden gebildeten Doppelname zum Ehenamen bestimmen. Der Doppelname kann aus den Geburtsnamen oder aktuell geführten Familiennamen bestehen. Ist der Geburtsname oder der aktuell geführte Familienname mehrteilig, kann nur ein Teil für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden. Wird ein Doppelname zum Ehename bestimmt, kann dieser mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
Ehenamensbestimmungen sind bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt möglich (es gibt hierfür keine Frist). Die Ehenamensbestimmung ist während bestehender Ehe unwiderruflich.
Sollten Sie vor dem 1. Mai 2025 geheiratet haben und nun einen Doppelnamen zum Ehename bestimmen möchten (was bisher nicht erlaubt war), ist dies ab 1. Mai 2025 ebenfalls möglich.
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die geschlechtsangepasste Form eines Familiennamens zu wählen.
Begleitname:
Wenn Ihr Ehename nur aus einem Namen besteht, kann die Person, deren Name nicht Ehename geworden ist, ihren Geburtsnamen oder Ihren aktuell geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen (Begleitnamen). So führt nur eine Person einen Doppelnamen, nicht beide Eheschließenden. Dazu müssen Sie bei oder nach der Eheschließung eine Erklärung abgeben.
Ist der Geburtsname oder der bisher geführte Familienname mehrteilig, können Sie nur einen Teil anfügen. Ein späterer Widerruf ist einmalig möglich.
Der Begleitname kann ohne oder mit Bindestrich mit dem Ehenamen verbunden werden.
Kinder:
Informationen zur Namensführung von Kindern finden Sie hier: Name des Kindes nach der Geburt.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (beispielsweise für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn Sie vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder haben). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Bei Fragen zur Namensführung anlässlich der Heirat wenden Sie sich bitte an heiraten@tuebingen.de und teilen Sie am besten direkt mit, wie Ihr Wunschname wäre.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium der Justiz.
Ablauf:
Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie beide künftig führen wollen.
Haben Sie bei der Eheschließung keine gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt, kann dies auch später noch erfolgen. Dies müssen Sie persönlich und gemeinsam beim Standesamt erklären. Die Erklärung kann bei jedem Standesamt erfolgen. Wirksam wird die Ehenamensbestimmung, wenn sie dem Standesamt zugeht, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Unterlagen:
Für eine Ehenamensbestimmung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit der aktuellen Namensführung (bei Namenserklärung nach der Eheschließung)
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Für die Beglaubigung von einer Ehenamensbestimmung (nachträglich zur Eheschließung) wird eine Gebühr von je 40 Euro erhoben.
Ggf. ist noch für die Bescheinigung über die neue Namensführung eine Gebühr von 20 Euro zu bezahlen.
Sonstiges:
Ausländische Eheschließende mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen ab 01.05.2025 automatisch deutschem Namensrecht. Sie können aber bei oder nach der Eheschließung beim Standesamt Ihren künftig zu führenden Namen wählen:
- nach dem Recht eines Staates, dem einer von Ihnen gehört oder
- nach dem Recht des Staates, in dem einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Rechtsgrundlage:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1355 Ehenamen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):
- Art. 10 Name
- §41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- §5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.