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Betreuung eines Schulkindes (Grundschulalter) – Anmeldung

In Tübingen müssen Grundschulkinder nach dem Unterricht nicht sofort nach Hause gehen. Alle Grundschulen im Tübinger Stadtgebiet und in den Ortsteilen bieten eine Betreuung an. Dabei gibt es verschiedene Formen:

  • 19 der 21 Grundschulstandorte sind ab dem Schuljahr 2023/24 Ganztagsgrundschulen.
  • Davon sind 15 Standorte ab dem Schuljahr 2023/24 gesetzliche Ganztagsschulen gemäß §4 des Schulgesetzes: eine davon in der verbindlichen Form (dort nehmen alle Schülerinnen und Schüler am Ganztagsbetrieb teil), 14 in der Wahlform (Ganztags- und Halbtags-Schülerinnen und Schüler). Der Ganztagsbetrieb läuft zumeist an drei Tagen in der Woche. Ergänzend dazu gibt es an zwei weiteren Tagen Nachmittagsbetreuung für Ganztagskinder sowie im Bedarfsfall eine Spätbetreuung bis 17 Uhr.
  • Vier Standorte arbeiten als Ganztagsschulen nach verschiedenen Konzepten in gebundener, teilgebundener oder offener Form. Ergänzend dazu gibt es an diesen Schulen bedarfsorientiert ergänzende Betreuungsangebote inklusive Spätbetreuung bis 17 Uhr.
  • Die übrigen zwei Grundschulstandorte bieten verschiedene Betreuungsbausteine im Rahmen der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung an. Eine dieser Schulen wird zum Schuljahr 2024/25 auch auf Ganztagsschule gemäß §4 des Schulgesetzes umgestellt.

Da Sie die Grundschule, die Ihr Kind besuchen soll, nicht frei wählen können, erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob die betreffende Grundschule die von Ihnen benötigte Betreuung anbietet. Gegebenenfalls müssen Sie einen Schulbezirkswechsel beantragen.

Mittagessen
An einigen Schulen wird an festgelegten Tagen ein warmes Mittagessen angeboten. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Schulen und bei der Fachabteilung Schule und Sport.

Voraussetzung:

Besuch der Schule

Ablauf:

Möchten Sie das Betreuungsangebot einer Schule wahrnehmen, können Sie Ihr Kind gleich bei der Einschulung für die Betreuung anmelden. Die Angebote der Schulen sind unterschiedlich und richtet sich nach dem bestehenden Bedarf.

Kommt es zu Unterrichtsausfall, garantiert Ihnen die Grundschule eine Betreuung Ihres Kindes für diese Zeit, unabhängig davon, ob es für ein bestehendes Betreuungsangebot angemeldet ist oder nicht.

Für Anmeldungen in einer Kindertagesstätte ist die Fachabteilung Kindertagesbetreuung zuständig

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.

Unterlagen:

Die Betreuungsangebote sind über ein Online-Anmeldeportal zu erreichen. Bei den einzelnen Schulen sind die jeweiligen Links aufgeführt. Auskunft zu den Betreuungsbausteinen geben auch die Leitungen der Schulkindbetreuung vor Ort.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Je nach Bedarf und nach Abstimmung mit den einzelnen Schulen können die Eltern unter verschiedenen Bausteinen wählen:
• Frühbetreuung vor Unterrichtsbeginn
• Mittagsband nach Unterrichtsende einschließlich eines warmen kindgerechten Mittagessens
• Lernzeit mit Förderangeboten und Hausaufgabenhilfe
• Spätbetreuung bis 17 Uhr.


Die Betreuung im Mittagsband und in der Lernzeit ist kostenfrei. Für die Frühbetreuung muss ein monatlicher Pauschalbetrag von zwölf Euro bezahlt werden. Für die Spätbetreuung wird eine einkommensabhängige Gebühr erhoben.


Gebührenermäßigung möglich
Familien, die ihr Kind für einen kostenpflichtigen Betreuungsbaustein angemeldet haben (Frühbetreuung oder Spätbetreuung), können eine Gebührenermäßigung beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, das Formular dafür ist in der Schulkindbetreuung erhältlich.


Für Inhaber der KreisBonusCard/ KreisBonusCard extra ist die städtische Schulkindbetreuung ab Antragstellung kostenfrei. Um von den Kosten befreit zu werden, müssen Sie eine Kopie der KreisBonusCard/ KreisBonusCard extra vorlegen. Für die Spätbetreuung findet eine einkommensabhängige Staffelung der Gebühren statt. Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die erforderlichen Einkommensnachweise beilegen.

Die Gebühren werden gestaffelt nach dem Jahreseinkommen der Familie und der Zahl der Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, ermäßigt. Geregelt ist dies in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtische Schulkindbetreuung.


Für die Ermittlung der maßgeblichen Einkommensstufe wird von einem pauschalierten Jahres-Nettoeinkommen ausgegangen. Das zu berücksichtigende Jahreseinkommen wird aus den jährlichen Bruttoeinkünften der Familie abzüglich der Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG), abzüglich eines Pauschbetrages errechnet. Die Pauschale beträgt 35 Prozent bei steuerpflichtigen Einkommen, für die außerdem Beiträge für die Sozialversicherungen entrichtet werden (z.B. Einkünfte von Angestellten) sowie 35 Prozent bei Einkünften aus selbständiger Arbeit; 25 Prozent bei steuerpflichtigen Einkommen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung befreit sind, (z.B. Beamtenbesoldung).


Bei nicht steuerpflichtigen Einkünften werden pauschal 5 Prozent abgezogen (zum Beispiel bei Wohngeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhalt und ähnlichem).

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Daniela Schnitzler
Telefon 07071 204-1451
E-Mail daniela.schnitzler@tuebingen.de