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Schutzanordnungen

Als Opfer von Gewalttaten und von Nachstellungen (so genanntes Stalking) können Sie zivilrechtliche Anordnungen zum Schutz vor dem Täter beantragen. Das Gericht kann dem Täter insbesondere Folgendes verbieten:

  • Die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  • Sich in einem (vom Gericht bestimmten) Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • Sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (beispielsweise Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten, Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (auch nicht per Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail)
  • Ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich der Täter umgehend entfernen)

Je nach Fall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen. Auch wenn Sie Opfer einer Straftat durch häusliche Gewalt geworden sind, können Sie zivilrechtliche Schutzanordnungen zum Schutz vor dem Täter beantragen.

Voraussetzung:

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn

  • der Täter vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt hat (beispielsweise durch Gewaltanwendung)
  • hiermit gedroht hat
  • unberechtigt vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
  • das Opfer unzumutbar vorsätzlich belästigt hat, beispielsweise durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen den ausdrücklichen Willen

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.

Ablauf:

Stellen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Nach Antragstellung wird im Regelfall eine mündliche Verhandlung unter Vorsitz eines Richters angesetzt, der nach Anhörung der Argumente jeder Partei über den Antrag entscheidet.

Unterlagen:

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet Formulare zur Antragstellung vor Gericht auf seinen Internetseiten zum Herunterladen an:

Frist:

Alle Anordnungen werden für eine durch das Gericht festgelegte Frist getroffen. Die Frist kann auf Antrag des Opfers verlängert werden.

Sonstiges:

Als Opfer einer Straftat mit Gewaltanwendung oder -androhung oder als Stalkingopfer können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeiter dieses Vereins beraten Kriminalitätsopfer, helfen im Umgang mit den Behörden, auch mit dem Gericht, und begleiten Sie zu Gerichtsterminen, wenn Sie dies wünschen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Zuständig:

  • Wenn Sie mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen (oder innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung geführt haben): das Familiengericht  (in Tübingen ist dies im Amtsgericht angesiedelt). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem Täter verheiratet sind oder nicht.
  • Ansonsten: das Amtsgericht oder das Landgericht (Es hängt vom Streitwert und damit von der Schwere der Ihnen zugefügten Beeinträchtigungen ab, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. In der Regel wird der Antrag beim Amtsgericht zu stellen sein.)

Ihre Ansprechpersonen:

Lukas Haderlein
Telefon 07071 204-2635
E-Mail lukas.haderlein@tuebingen.de