Übernachtungssteuer
Als Teil der Neustrukturierung des Tourismus erhebt die Universitätsstadt Tübingen ab dem 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer. Das hat der Gemeinderat beschlossen. Die Steuer beträgt zwei Euro pro Nacht und Gast und wird von allen Beherbergungseinrichtungen in Tübingen für entgeltliche Übernachtungen eingezogen.
Voraussetzung:
Steuerpflichtig ist der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung – unabhängig davon, ob die Übernachtung tatsächlich stattfindet. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privat- und Ferienwohnungen, Jugendherberge, Boardinghäuser sowie Camping- und Reisemobilplätze mit Sanitäranlagen. Auch Tageszimmer ohne Übernachtung fallen unter die Regelung, sofern sie gesondert berechnet werden.
Von der Übernachtungssteuer ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Übernachtungen in sozialen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen oder Hospizen, Langzeitaufenthalte ab der 61. Nacht in derselben Beherbergungseinrichtung und Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen.
Ablauf:
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. Die Beherbergungseinrichtungen sind als sogenannte Steuerentrichtungspflichtige dafür zuständig, die Übernachtungssteuer vom Gast einzuziehen und an die Stadt abzuführen.
Frist:
Die Betriebe müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung abgeben und die Steuer jeweils einen Monat nach Quartalsende an die Stadt abführen. Dafür wird es ein einheitliches Formular geben, um den Aufwand zu minimieren.
Um den Betrieben ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, enthält die Satzung eine Übergangsregelung für bereits gebuchte Übernachtungen: Beherbergungsleistungen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten der Satzung, also noch im Jahr 2025, vertraglich vereinbart wurden, unterliegen nicht der Übernachtungssteuer, auch wenn der Aufenthalt erst 2026 stattfindet.