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Ummeldung innerhalb der Gemeinde

Wenn Sie innerhalb der Universiätsstadt Tübingen umziehen, müssen Sie sich ummelden, also den Bürgerbüros Stadtmitte, Lustnau und Derendingen oder den Verwaltungsstellen in den  Ortsteile Ihre neue Adresse mitteilen. Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist das Bürgerbüro Stadtmitte zuständig.

Ablauf:

Für die Ummeldung müssen Sie bei der Meldebehörde den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Den Meldeschein erhalten Sie bei den Bürgerbüros Sadtmitte, Lustnau und Derendingen und bei den Verwaltungsstellen der Ortsteile.

Bitte kommen Sie mit allen notwendigen Unterlagen persönlich vorbei oder schicken Sie eine bevollmächtigte Person. 

Tipp: Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und auch umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Unterlagen:

Die Meldebehörde benötigt von Ihnen weitere Unterlagen. Dies sind:

  • gültiger Personalausweis
  • gültiger Pass oder Passersatzpapier
  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer:
    Wohnungsgeberbescheinigung als Eigenklärung und Nachweis der Eigentümereigenschaft
  • bei einem gemeinsamen Meldeschein: Personalausweise oder Pässe aller Familienangehörigen
  • Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.

Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen, wenn Sie sich persönlich anmelden.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Sie müssen sich innerhalb zwei Wochen nach Bezug der neuen Wohnung ummelden.

Eine Anmeldung, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung vorgenommen wird, ist verspätet. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt wird und mit einem Bußgeld belegt ist (§ 54 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesmeldegesetz).

Eine rechtzeitige Terminvereinbarung (über die Online-Terminvergabe) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Bezug der Wohnung dient als Nachweis für die Einhaltung der Meldefrist.

Kosten:

keine

Sonstiges:

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigungen der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Einzug als Wohnungsgeber bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung)

Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Durchführung dieses Antrags den neuen Personalausweis (nPA) sowie ein kartenlesefähiges Gerät und die Anwendung AusweisApp2 benötigen (Mehr Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie unter www.ausweisapp.bund.de).

Sie erhalten eine Meldebestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.

Rechtsgrundlage:

Ab 01.11.2015:

  • §17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
  • §19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwrkung des Wohnungsgebers)
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.