Direkt zum Inhalt

Urkunden-Bestellservice

Beim Standesamt werden Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister geführt. Daraus können verschiedene Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt werden:  

Geburtenregister: Geburtsurkunden (deutsch oder international/ mehrsprachig), sowie beglaubigte Abschriften des Geburtenregisters (mit Hinweisen)  erhalten Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes.

Sterberegister: Sterbeurkunden (deutsch oder international/ mehrsprachig) sowie beglaubigte Abschriften des Sterberegisters (mit Hinweisen) erhalten Sie beim Standesamt des Sterbeortes.

Eheregister: Eheurkunden (deutsch oder international/ mehrsprachig) erhalten Sie beim Standesamt des Heiratsortes. Für Eheschließungen ab dem 1. Januar 2009 können auch beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister ausgestellt werden. (Hinweis: Bis 31. Dezember 2008 wurden bei Eheschließungen von den Standesämtern Familienbücher angelegt, die jetzt als Heiratseintrag fortgeführt werden. Diese Familienbücher (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch) umfassten die Daten der ganzen Familie, einschließlich der bis Ende des Jahres 2008 geborenen Kinder. Aus diesen Familienbüchern können als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden ausgestellt werden. Auf Wunsch kann als einfache öffentliche Urkunde eine beglaubigte Abschrift  aus dem Familienbuch ausgestellt werden, die jedoch nicht den gleichen Beweiswert wie eine Personenstandsurkunde hat.  

Lebenspartnerschaftsregister: Lebenspartnerschaftsurkunden (nur deutsche möglich) erhalten Sie beim Standesamt des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft

Diese Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister werden seit dem 1. Januar 2009 nur noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von

  • 110 Jahre für Geburtenregister
  • 80 Jahre für Eheregister
  • 80 Jahre für Lebenspartnerschaftsregister
  • 30 Jahre für Sterberegister

geführt; das bedeutet nur für diesen Zeitraum können die oben aufgeführten Urkunden ausgestellt werden.

Nach Ablauf dieser Fristen befinden sich die Personenstandsregister beim Stadtarchiv Tübingen; die nun für Auskünfte und die Anfertigung beglaubigter Kopien zuständig sind. Standesamtliche Urkunden können hier nicht mehr ausgestellt werden.  

Bitte beachten Sie:

Standesamtliche Urkunden sind nur gültig, wenn sie vom Standesamt ausgestellt wurden. Kopien von Urkunden, die von anderen Stellen (z.B. Polizei, Meldeamt, Schulen etc.) beglaubigt wurden, sind keine Urkunden. Das gleiche gilt für Kopien, Scans und Faxe von Urkunden.  

Voraussetzung:

Eine Urkunde kann nur von der oder den betroffenen Personen selbst, sowie von Ehegatten, Lebenspartnern (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Vorfahren oder Abkömmlingen angefordert werden, es sei denn, ein rechtliches Interesse kann geltend gemacht werden.

Bei Urkunden aus Geburten- oder Sterberegister reicht ein berechtigtes Interesse aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Diese Verwandtschaft muss beispielsweise durch die Vorlage einer eigenen Geburtenkunde nachgewiesen werden. 

Gehören Sie nicht zu diesem Personenkreis, handeln aber beispielsweise im Auftrag, so wird die Urkunde direkt an die Person, für die die Urkunde beantragt wird, gesandt beziehungsweise kann von dieser abgeholt werden. 

Ablauf:

Sie können alle Urkunden direkt beim Standesamt beantragen: Vorzugsweise beantragen Sie diese per Mail (standesamt@tuebingen.de). Ansonsten ist dies auch telefonisch (07071/204-1629/-1461/-1534) oder schriftlich (Standesamt Tübingen, Postfach 2540, 72015 Tübingen) möglich. 

Bitte beachten Sie, dass Ihnen bei der Online-Beantragung von Urkunden über einen Fremdanbieter von diesem Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden. 

Die Urkunde erhalten Sie auf dem Postweg (Dauer rund zehn bis vierzehn Tage). Natürlich können Sie die Urkunden auch vorbestellen und nach voriger Terminvereinbarung persönlich abholen (bitte Ausweis nicht vergessen).

Bitte geben Sie bei einer Anforderung per Mail bzw. schriftlich unbedingt Ihre aktuelle Anschrift, den Verwendungszweck (zum Beispiel für Eheschließung) sowie, je nach Urkundenbestellung, das Geburtsdatum beziehungsweise das Eheschließungsdatum oder das Sterbedatum an.

Alternativ können Sie die Geburtsurkunde auch direkt online beim Serviceportal Baden-Württemberg bestellen und online bezahlen:

Online-Antrag Geburtsurkunde

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

  • 20 Euro für alle Urkunden
  • 15 Euro für eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (öffentliche Urkunde)

Bei Zusendung der Urkunde(n) erhalten Sie eine Rechnung; die Gebühren sind dann zu überweisen. Bitte geben Sie dabei unbedingt das Buchungszeichen an.

Sonstiges:

Wenn die deutsche Personenstandsurkunde im Ausland verwandet werden soll, ist eventuell eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Für Urkunden, die vom Standesamt Tübingen ausgestellt wurden, ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig.

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Iwona Zecca
Telefon 07071 204-1461
E-Mail standesamt@tuebingen.de