Direkt zum Inhalt

Vaterschaftsanerkennung

Eine Vaterschaftsanerkennung kann erfolgen

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist

Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss die Mutter zustimmen. 

Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam.

Voraussetzung:

Bei verheirateten Müttern ist Vater eines Kindes der Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Ist die Mutter im Geburtszeitpunkt nicht verheiratet, hat das Kind rechtlich gesehen keinen Vater. 

Durch eine wirksam gewordene Vaterschaftsanerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.

Ablauf:

Die Anerkennung der Vaterschaft muss persönlich (keine Vertretung durch Dritte möglich) in öffentlich beurkundeter Form erfolgen; dies kann bei jedem Standesamt oder Jugendamt geschehen. 

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.

Auch die Zustimmung der Mutter muss persönlich erfolgen und öffentlich beurkundet werden.

Hinweis: Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.

Erfolgen die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung nicht beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes, wird dieses von der beurkundenden Stelle informiert. Damit kann dann der Vater in die Geburtsregister des Kindes eingetragen werden.

Unterlagen:

Für die Anerkennungserklärung des Vaters

  • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
  • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes (entfällt, sofern das Kind in Tübingen geboren wurde)

Für die Zustimmungserklärung der Mutter

  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
  • Wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
  • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes (entfällt, wenn das Kind in Tübingen geboren wurde)

Hinweis: Wenn der Vater oder die Mutter minderjährig sind oder die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist (der Scheidungsantrag aber schon anhängig ist), sind weitere Zustimmungserklärungen erforderlich. Entsprechende Information dazu erteilen das Standesamt bzw. das Jugendamt.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit – auch schon vor der Geburt des Kindes – möglich. Rechtsfolgen der Anerkennung (z.B. Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.

Sonstiges:

Eine Anerkennung der Vaterschaft kann vom Vater widerrufen werden, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung bis dahin nicht zugestimmt hat.

Tipp: Wenn die Anerkennung der Vaterschaft beim Jugendamt erklärt wird, können Sie gleichzeitig auch eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgeben. Ansonsten hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Informationen zum Sorgerecht erteilt zum Beispiel das Landratsamt Tübingen, Abteilung Jugend.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.

Die Vaterschaft kann anerkannt werden 

  • bei jedem Standesamt
  • bei jedem Jugendamt

Sofern Sie die Vaterschaft beim Standesamt Tübingen (Stadtmitte) anerkennen möchten, vereinbaren Sie vorab einen Termin (Telefon 07071/204-1736 bzw. 204-1430).